Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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fünf Jahren, wenn sie nicht innerhalb dies 
ser Zeit zur Untersuchung gebracht werden. 
In gleichem Zeitraum verjährt sich auch 
die Schuldigkeit des Zollpflichtigen oder 
seiner Erben, den zurückgebliebenen Zoll 
nachzubezahlen. 
Das auf die Confkiscation gerichtete Ver- 
fahren sindet auch gegen die Erben Statt. 
Andere Geldsirafen aber können gegen die 
Erben nur insoweit verfolg Ki werden, als 
die Verurtbeilung schon gegen ihren Erb- 
lasser eingetreten ist. 
K. (o. 
Delations-Gebühr. 
Der Anbringer gines Zoll-Vergehens 
erhält von Strafen bis zum Betrag von 
200 fl. die Hälfte, über Abzug der Joll- 
Gebühr und der Untersuchungs-Kosten 
(#. 3), als Velohnung; die zweite Hälfte 
der Strafe wird zu einem besendern 
Fonds verwendet, aus welchen, Préámien 
für höhere und niedere Zoll-Diener, welche 
sich durch Dienst-Eifer auszeichnen, so wie 
Gratialien für verunglückte Zoll-Diener 
und für Wittwen und Waisen von Zoll- 
Dienern, ausgeseht werden sollen. 
Von dem Mehrbetrag über 2oo fl. er- 
bält der Anbringer ein Drittheil, und der 
ebenbemerkte Fonds zwei Drittheile. 
Uebrigens ## die höheren Zoll-Beam- 
ten, als: Ober-Zollverwalter und Ober- 
zoller, von dem Bezug jener Delations- 
Gebühr auegeschlossen. 
+. Au. 
Vergehen der Joll-Beamten, der Zoll-Gardisten, 
Joll-Visitatoren und Zoll-Auswärter. 
Ein Zoll-Officiant, welcher ein ihm be- 
kannt gewordenes Zoll = Vergehen aus 
Nachsicht gegen den Zollpflichtigen ver- 
schweigt, hat die Strase der Dienst-Ent- 
lassung verwirkt. 
Mit der Strafe der Dienstentsehung, 
neben einer angemessenen Freiheitsstrafe 
wird belegt, welcher Zoll-Beamte den 
Zollpflichtigen hintergeht, damit dieser 
sich eines Zollfehlers schuldig mache. 
Eine gleiche Strafe trifft den Zoll, 
Officianten, welcher mit dem Zoll-Defrau- 
danten colludirt, sich bestechen läßt, der 
Concussion oder anderer ungebührlichen 
Exactionen überführt wird. 
Welcher Zoll-Beckente für eine amtliche 
Verrichtung ein Geschenk angenommenhat, 
soll mit der Dienst= Entlassung und dem 
fünffachen Betrag des empfangenen *“ 
schenks bestraft werden. 
Geringere Dienstvergehungen der gon- 
Beamten und Diener werden mit den ge-
	        
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