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fünf Jahren, wenn sie nicht innerhalb dies
ser Zeit zur Untersuchung gebracht werden.
In gleichem Zeitraum verjährt sich auch
die Schuldigkeit des Zollpflichtigen oder
seiner Erben, den zurückgebliebenen Zoll
nachzubezahlen.
Das auf die Confkiscation gerichtete Ver-
fahren sindet auch gegen die Erben Statt.
Andere Geldsirafen aber können gegen die
Erben nur insoweit verfolg Ki werden, als
die Verurtbeilung schon gegen ihren Erb-
lasser eingetreten ist.
K. (o.
Delations-Gebühr.
Der Anbringer gines Zoll-Vergehens
erhält von Strafen bis zum Betrag von
200 fl. die Hälfte, über Abzug der Joll-
Gebühr und der Untersuchungs-Kosten
(#. 3), als Velohnung; die zweite Hälfte
der Strafe wird zu einem besendern
Fonds verwendet, aus welchen, Préámien
für höhere und niedere Zoll-Diener, welche
sich durch Dienst-Eifer auszeichnen, so wie
Gratialien für verunglückte Zoll-Diener
und für Wittwen und Waisen von Zoll-
Dienern, ausgeseht werden sollen.
Von dem Mehrbetrag über 2oo fl. er-
bält der Anbringer ein Drittheil, und der
ebenbemerkte Fonds zwei Drittheile.
Uebrigens ## die höheren Zoll-Beam-
ten, als: Ober-Zollverwalter und Ober-
zoller, von dem Bezug jener Delations-
Gebühr auegeschlossen.
+. Au.
Vergehen der Joll-Beamten, der Zoll-Gardisten,
Joll-Visitatoren und Zoll-Auswärter.
Ein Zoll-Officiant, welcher ein ihm be-
kannt gewordenes Zoll = Vergehen aus
Nachsicht gegen den Zollpflichtigen ver-
schweigt, hat die Strase der Dienst-Ent-
lassung verwirkt.
Mit der Strafe der Dienstentsehung,
neben einer angemessenen Freiheitsstrafe
wird belegt, welcher Zoll-Beamte den
Zollpflichtigen hintergeht, damit dieser
sich eines Zollfehlers schuldig mache.
Eine gleiche Strafe trifft den Zoll,
Officianten, welcher mit dem Zoll-Defrau-
danten colludirt, sich bestechen läßt, der
Concussion oder anderer ungebührlichen
Exactionen überführt wird.
Welcher Zoll-Beckente für eine amtliche
Verrichtung ein Geschenk angenommenhat,
soll mit der Dienst= Entlassung und dem
fünffachen Betrag des empfangenen *“
schenks bestraft werden.
Geringere Dienstvergehungen der gon-
Beamten und Diener werden mit den ge-