Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Zollbare Gegenstaͤnde. 
Eingangs-Zoll 
Ausgangs-Zoll 
  
von jedem 
1. 
5 
kr. 
  
oder 
vben ledem 
kr. 
von jedem 
fl. 
kr. 
  
e) Ein Traͤger mit Obst, Gar- 
ten-Zemüse 24. . 
4 Ein Träger mit gemeinem 
irrdenen und steinernen Ge- 
schirr 
e) Ein Traͤger mit gemeinen 
Holzwaaren, Rechen, Ofen- 
rohr, Schaufeln ꝛc. 
s) Ein Traͤger mit Guckkasten, 
Orgel, spielender Uhr und 
dergleichen zur Schau für Kin- 
der bestimmtem Spielzeug 
#S) alle übrigen Träger haben 
ihre Waaren ebenfalls nach 
Artikeln, Gewicht und Maas, 
wie der gegenwärtige Tarif 
bestimmt, zu verzollen. 
Traß, wie Gyps. 
Trauben: 
a) grüne 
b) halbzerdruͤckte; bei der Ein- 
fuhr derselben soll das darin 
begriffene Most-Quantum 
durch den Zoller und Orts- 
schultheißen abgeschaͤzt, uud 
hienach der gesetzliche Zoll be- 
rechnet werden. 
c) getrocknete . . . .. 
Trippel. ... ... 
Truͤffel.. .. 
Tusche 
Uhren: 
a) bohzerne- . . 
b) feine Stand- und andere 
hren 
9 
2 
1 Centner 
Stück 
  
1 Centner 
Person 
Roßlast 
# 
# □ 
  
— 
E 
28 
12 
56 
48 
  
  
  
1 Pfund 
1 Pfund 
1 Pfund 
  
2 
  
9 
u Person 
.1Roßlast 
1 Centner 
1 Stück 
  
1 Centner 
frei 
1 
12 
12 
12 
 
	        
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