Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Herzogthum Bremen, gnädigst übertra- 
gen. 
Ferner haben Seine Königl. Maje- 
stät vermöge höchster Entschließung vom 
50. d. M. die biöherigen außerordentli- 
chen Mitglieder des Geheimenraths: 
Staatsrath v. Feuerbach, 
Ober-Finanzrath v. Herdegen, und 
II. Befügungen 
Ober-Tribunalrath v. Schwab 
zu solchen auch für das Jahr 1824 zu be- 
stimmen, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 51. v. M. 
den Direktor des K. Gerichtshofes zu Ulm- 
Staatsrath v. Pfizer, zum Präsidenten 
dieser Gerichtsstelle gnädigsi zu ernennen 
geruht. 
der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Mivilegium gegen den Nachdruck zweier Schriften des Dekans Bahumaier, in Firchheim. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchster Entschließung vom :7. 
d. M. dem Dekan Bahnmaier, in Kirch- 
heim, für die von ihm für den Zweck der 
Errichtung eines Schul-Hülfe-Fonds in 
dem Dekanats = Bezirke Kirchheim her- 
ausgegebene zwei Schriften, nämlich: 
Christliche Gesänge zur Erndte= und 
Herbst-Feper, zum feierlichen Jahres- 
Schluß rc. 
und 
Predigten auf alle Sonn-Fest= und 
Feiertage. Eßlingen 18-:5. 
ein Privilegium gegen den Nachdruck zu 
verleihen geruht. 
Ec wird dieses daher unter Hinweisung 
auf die Verordnung wegen des Nachdrucks 
vom 25. Februar 1315 zur öfesentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den z9. December 18:5. 
Schmidlin. 
5) Verfügung, die Behandlung der der Wuth verdächtigen und der von denselben gebissenen Thiere 
betreffend. 
Durch die Verordnung vom 3. Februar 
1615 (Staats= und Regierungs-Blatt 
von 1813 S. 49) ist vorgeschrieben wor- 
den, daß ein der Wuth verdächtiges Thier, 
wenn es ohne Gefahr eingefangen und 
verwahrt werden kaun, nicht sogleich ge-
	        
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