Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

tödtek,  sondern  eingesperrt  und  bis  zu
Herstellung  der  vollständigen  Gewißheit
über  seine  Wuth  beobachtet,  auch  ein  von
einem  solchen  Thiere  gebissenes  anderes
Thier,  ehe  man  diese  Gewißheit  erlangt
hat,  nicht  vernichtet  werden  solle.

Um  eines  Theils  jeden  Zweifel  über
die  bei  dieser  Vorschrift  gehegte  Absicht
zu  beseitigen,  andern  Theils  für  die  Behandlung
  der  dadurch  verursachten  Kosien
eine  feste  Norm  zu  geben,  sieht  man  sich
veranlaßt,  Folgendes  nachträglich  zu  bestimmen:


1.)  Läßt  sich  ein  der  Wuth  verdaächtiges
  Thier  ohne  Gefahr  einfangen
und  verwahren,  so  bleibt  e6,  wena
die  Gewißheit  vorliegt,  daß  dasselbe
weder  einen  Menschen  noch  ein  anderes

  Thier  gebissen  habe,  der  freien

Entschließung  des  Eigenthümers  überlassen,
  dasselbe  sogleich  zu  tddten,

oder  co  drei  Wochen  lang  einzusperren
  und  zu  beobachten,  ob  sich  der

Verdacht  der  Wuth  bestätige  oder
nicht.

A)Hat  es  hingegen  einen  Menschen
oder  ein  anderes  Thier  gebissen,  oder
lassen  die  Umstände  hierüber  einen
Zweifel  übrig:  so  ist  seine  Einsperrung
  von  Polizei  wegen  zu  veranstalten,
  und,  so  ferne  sich  das  Daseyp

3.

4.

der  Wuth  als  zuverläßig  nicht  eher
bestätigt,  drei  Wochen  lang  fortzusehen.



In  beiden  Fällen  hat  die  Vernichtung
  des  Thiers,  so  bald  das  Daseyn
der  Wuth  bei  ihm  entschieden  ist,  einzutreten.


Ist  es  gelungen,  das  der  Wuth
verdächtige  Thier,  welches  ein  anderes
  Thier  gebissen  hat,  einzufangen
und  zu  beobachten,  so  steht  es  in  dem
Ermessen  des  Eigenthümers  des  gebissenen
  Thieres,  das  lehtere  sogleich
zu  tödten,  oder  dasselbe  so  lange,
bis  die  Gewißheit,  ob  das  beißende
Thier  wüthend  gewesen  sep,  hergestellt
  ist,  ohne  Gefahr  für  Andere
eingesperrt  zu  halten.  Wird  die
Wuth  des  beißenden  Thiers  außer
Zweifel  gesetzt:  so  ist  die  Tödtung
des  gebissenen  ohne  Verzug  zu  veranstalten.


War  es  aber  nicht  möglich,  sich
des  beissenden  Thiers  zu  bemächrigen,
  und  sich  zu  überzeugen,  daß  es
die  Wuth  nicht  gehabt  habe:  so
bleibt  bei  vorhandener  Gewißheit,  daß
kein  Mensch  gebissen  worden,  dem
Eigenthümer  des  gebissenen  Thieres
überlassen,  dasselbe  entweder  sogleich
zu  ködten,  oder  unter  polizeilicher  Auf-