Wir verordnen und verfuͤgen daher, nach
Anhörung Unseres Geheimen Raths und
unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Im Allgemeinen.
KS. 1.
Begriff der Accise.
Die Accife ist eine Auflage auf den in-
nern Berkehr der hienach bestimmten Ge-
genstände.
Sie ruht auf dem verkaufs= oder tausch-
weisen Umsatz des Gegenstandes oder der
Anweisung desselben an Zahlungs-Statt.
Ein Tauschcontrakt wird wie ein dop-
pelter Kaufcontrakt angesehen, so daß von
jedem der vertauschten Gegenstände die
Accise nach dem wahren Werth der-
selben zu entrichten ist.
g. 2.
Gegenstaͤnde, welche der Accise unterworfen sind.
Der Accise sind unterworfen:
1) die Markt- und Handelswaaren aus-
laͤndischer Handelsleute;
2) Lokterien, Theater, ausgestellte Sel-
tenheiten;
3) Fahrnißversteigerungen;
4) Wein und Getränke;
5) Schlachtvieh und Fleisch;
6) Holz; ·
7)vermischteArtikec;
8) Veraͤußerungen von Guͤtern, Grund-
gefaͤllen, ewigen Renten und Real-
Gerechtigkeiten.
g. 3.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der im vorherge-
henden F. genannten Acciseabgabe sind:
1) die Veräußerungen von dem unmit-
talbaren Eigenthume des Königs;
3) alles, was durch andere Rechtsge-
schäfte, als Kauf oder Tausch, als
z. B. durch Erbschaft, Vermögens-
übergabe, Vermächtniß, Schenkung,
Heirathgut, so wie durch gerichtliche
Adjudikation 2c. von einem Besitzer auf
den andern übergeht;
5) die Verkäufe der Wohlthätigkeits-
Vereine von den durch Arme verar-
beiteten Waaren;
4) die Verkäufe der mit der Gewerbs-
steuer belegten Kaufleute, Fabrikan=
ten, Handwerker, Vorkäufler, Hau-
strer 2c., von solchen der Accise un-
terworfenen Gegenständen, weiche diese
vermöge ihres Gewerbes abzuseßen
befugt sind.
Diese Freiheit beschränkt sich jedoch
ganz allein auf denjenigen Verkehr, für
welchen sie durch die Gewerbssteuer ange-
legt sind, und findet nur so lange Statt, als
sie die lehtere bezahlen.