Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Wir verordnen und verfuͤgen daher, nach 
Anhörung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Im Allgemeinen. 
KS. 1. 
Begriff der Accise. 
Die Accife ist eine Auflage auf den in- 
nern Berkehr der hienach bestimmten Ge- 
genstände. 
Sie ruht auf dem verkaufs= oder tausch- 
weisen Umsatz des Gegenstandes oder der 
Anweisung desselben an Zahlungs-Statt. 
Ein Tauschcontrakt wird wie ein dop- 
pelter Kaufcontrakt angesehen, so daß von 
jedem der vertauschten Gegenstände die 
Accise nach dem wahren Werth der- 
selben zu entrichten ist. 
g. 2. 
Gegenstaͤnde, welche der Accise unterworfen sind. 
Der Accise sind unterworfen: 
1) die Markt- und Handelswaaren aus- 
laͤndischer Handelsleute; 
2) Lokterien, Theater, ausgestellte Sel- 
tenheiten; 
3) Fahrnißversteigerungen; 
4) Wein und Getränke; 
5) Schlachtvieh und Fleisch; 
6) Holz; · 
7)vermischteArtikec; 
8) Veraͤußerungen von Guͤtern, Grund- 
gefaͤllen, ewigen Renten und Real- 
Gerechtigkeiten. 
g. 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von der im vorherge- 
henden F. genannten Acciseabgabe sind: 
1) die Veräußerungen von dem unmit- 
talbaren Eigenthume des Königs; 
3) alles, was durch andere Rechtsge- 
schäfte, als Kauf oder Tausch, als 
z. B. durch Erbschaft, Vermögens- 
übergabe, Vermächtniß, Schenkung, 
Heirathgut, so wie durch gerichtliche 
Adjudikation 2c. von einem Besitzer auf 
den andern übergeht; 
5) die Verkäufe der Wohlthätigkeits- 
Vereine von den durch Arme verar- 
beiteten Waaren; 
4) die Verkäufe der mit der Gewerbs- 
steuer belegten Kaufleute, Fabrikan= 
ten, Handwerker, Vorkäufler, Hau- 
strer 2c., von solchen der Accise un- 
terworfenen Gegenständen, weiche diese 
vermöge ihres Gewerbes abzuseßen 
befugt sind. 
Diese Freiheit beschränkt sich jedoch 
ganz allein auf denjenigen Verkehr, für 
welchen sie durch die Gewerbssteuer ange- 
legt sind, und findet nur so lange Statt, als 
sie die lehtere bezahlen.
	        
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