Markt= und Handelswaaren ausländi-
scher Kaufleute.
g. 4.
Die ausländischen Kaufleute, Krämer,
Handwerksleute und Haustrer, welche Wag-
ren zum Verkauf auf Märkten, Messen,
oder auch zum Haustren in das Land brin-
gen, haben, insofern ihnen der Eintritt
in das Land durch die Polizei-Gesebe nicht
untersagt ist, anstatt einer Gewerbsleuer,
folgendes zu entrichten:
-a) die in der ersten und zweiten Ab-
theilung der Gewerbsteuer-Instruk=
tion vom September 1321 aufgezähl-
ten Handwerker, so wie die in jener In-
strubtion F. und 3 genannten Klein-
händler, je für einen Tag 15 kr.
b) die Handwerker der dritten und vier-
ten Abtheilung, je für einen Tag 2 kr.
S. die Melage.
Tßuc) die Krämer und Kaufleute bei einem
Waarenvorrath bis auf 500 fl. täg=
lich . . . . Isi-
von 5oo bis 2000 fl. taͤglich 2 fl.
bei einem groͤßern 4fl.
Der Werth der Waaren ist vom Kraͤ-
mer oder Kaufmann gewissenhaft anzuge-
ben; im Zweifelsfalle kann die Accisbehoͤr-
de den Werth derselben nach geschehener Be-
sichtigung selbst oder nach Verlangen des
Accispflichtigen unter Zuziehung von Sach-
501
versiändigen bestiminen und hienach die
Schuldigkeit sestsehen.
Will der Ausländer die Berechtigung
zum Verkauf seiner Waaren im Inlande
auf längere Zeit erlangen, so ist zu ent-
richten:
auf die Dauer von r Monat das 5 fache
— 3 Monaten — 10
— 6 » 20
— 1 Jahr das 40
des für einen Tag bestimmten Ansaßes,
in welchem Falle ein Patent hiefuͤr aus-
gestellt wird.
Die Reisenden auswiräger Handels-
leute aus Ländern, mit denen beine beson-
dern Handels= Berträge bestehen, welche
fremde Waaren zum Verkauf anbieten
und Bestellungen darauf annehmen, wer-
den sogleich bei ihrem Eintritt in das Land
mit einem auf ein Jahr gültigen Patent
versehen, für dessen Ertheilung eine Abgabe
von 15 fl. zu entrichten ist.
Lotterien, Theater und ausgestellte
Seltenheiten.
C. 5.
Dlejenigen, welche sich selbst oder ihre
Kunstwerke und sonstige Seltenheiten zur
Schau tragen, haben zu entrichten:
ae) wenn sie ein Eintrittsgeld beziehen, von
jedem Gulden Erlös 5#kr.