von einem Mast-Ochsen
- 1 Stier bis zu 3 Jahren 5 fl. —kr.
- Kauh, Nind oder Far-
ren. 1fl. 3o kr.
- 1 Kalb — iökr.
- 1 Schwein — z#kr.
- 1 Hammiel oder Schaaf — 12kr.
- 1 Vock oder Gais — izkr.
- 1 Milchschwein — obkr.
- 1 Lamm — öbr.
- 1 Kizlen — akr.
Dagegen unterbleibt alsdann die bisher
gewoͤhnliche Erhebung der Accise von dem
Erloͤse aus Haut und Unschlitt.
Wer ein Stuͤck Vieh zum Verkaufe
schlachtet, ohne Mezger oder Gastwirth
zu seyn, bezahlt aus dem Erloͤse des Flei-
sches, der Haut und des Unschlitts Einen
Kreuzer vom Gulden.
Eine Ausnahme findet jedoch Statt,
wenn Jemand in der Nothwendigkeit sich
befindet, ein durch einen nachgewiesenen
Unglücksfall beschädigtes Stück Vieh zu
schlachten und zu verkaufen.
Holz.
. 9.
Alles Holz, es mag auf dem Stamm oder
in Scheitern, als Brennholz oder Reisach,
oder als Bau-, Klo -, Handwerks= und
sonstiges Nuß-Holz von In= oder Aus-
ländern im Lande verwerthet werden, so
#fl. — kr.
504
wie alle Schnittwaaren, ferner Faßtau-
gen, Pfähle, Teicheln, Reis-Stangen und
Reise, Weiden, Schindeln, Besen, Rin-
den, Holzkohlen, Abholz, Lohe, Torf 2c.
sind nach dem reellen Verkaufspreis, also
ohne Abzug des Hauer= und Fuhrlohns,
der Accise mit Einem Kreuzer vom Gulden
des Erlöses unterworfen.
Das Floßholz unterliegt vor der Abfahrt,
auf den Grund der wasserzollamtlichen Auf-
nahme, der gleichen Acciseabgabe nach den
für die verschiedenen Bezirbe auszumitteln-
den und von Zeit zu Zeit bebannt zu ma-
chenden Normalpreisen.
Was das zum Verkbauf in das Ausland
bestimmte Holz betrifft, so ist dasselbe
a) in so weit es dem geseblichen Aus-
fuhrzoll von 10 Proecent unterliegt, von
der Accise frei; wogegen
b) dasjenige Floßholz, welches im Aus-
lande abgesehzt wird, aber von dem Aus-
fuhrzoll à 10 Procent gegen Entrichtung
der für einzelne Flüsse hie und da noch
bestehenden besonderen Wasserzollabgaben
und Floß-Concessionsgelder ausgenommen
ist, am Orte der Abfarth der Accise un-
terliegt.
Vermischte Artikel.
K.
Der Accise unterliegen ferner folgende Ge-
genstände, wenn sie nicht von Gewerbs-
10.