Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

von einem Mast-Ochsen 
- 1 Stier bis zu 3 Jahren 5 fl. —kr. 
- Kauh, Nind oder Far- 
ren. 1fl. 3o kr. 
- 1 Kalb — iökr. 
- 1 Schwein — z#kr. 
- 1 Hammiel oder Schaaf — 12kr. 
- 1 Vock oder Gais — izkr. 
- 1 Milchschwein — obkr. 
- 1 Lamm — öbr. 
- 1 Kizlen — akr. 
Dagegen unterbleibt alsdann die bisher 
gewoͤhnliche Erhebung der Accise von dem 
Erloͤse aus Haut und Unschlitt. 
Wer ein Stuͤck Vieh zum Verkaufe 
schlachtet, ohne Mezger oder Gastwirth 
zu seyn, bezahlt aus dem Erloͤse des Flei- 
sches, der Haut und des Unschlitts Einen 
Kreuzer vom Gulden. 
Eine Ausnahme findet jedoch Statt, 
wenn Jemand in der Nothwendigkeit sich 
befindet, ein durch einen nachgewiesenen 
Unglücksfall beschädigtes Stück Vieh zu 
schlachten und zu verkaufen. 
Holz. 
. 9. 
Alles Holz, es mag auf dem Stamm oder 
in Scheitern, als Brennholz oder Reisach, 
oder als Bau-, Klo -, Handwerks= und 
sonstiges Nuß-Holz von In= oder Aus- 
ländern im Lande verwerthet werden, so 
#fl. — kr. 
504 
wie alle Schnittwaaren, ferner Faßtau- 
gen, Pfähle, Teicheln, Reis-Stangen und 
Reise, Weiden, Schindeln, Besen, Rin- 
den, Holzkohlen, Abholz, Lohe, Torf 2c. 
sind nach dem reellen Verkaufspreis, also 
ohne Abzug des Hauer= und Fuhrlohns, 
der Accise mit Einem Kreuzer vom Gulden 
des Erlöses unterworfen. 
Das Floßholz unterliegt vor der Abfahrt, 
auf den Grund der wasserzollamtlichen Auf- 
nahme, der gleichen Acciseabgabe nach den 
für die verschiedenen Bezirbe auszumitteln- 
den und von Zeit zu Zeit bebannt zu ma- 
chenden Normalpreisen. 
Was das zum Verkbauf in das Ausland 
bestimmte Holz betrifft, so ist dasselbe 
a) in so weit es dem geseblichen Aus- 
fuhrzoll von 10 Proecent unterliegt, von 
der Accise frei; wogegen 
b) dasjenige Floßholz, welches im Aus- 
lande abgesehzt wird, aber von dem Aus- 
fuhrzoll à 10 Procent gegen Entrichtung 
der für einzelne Flüsse hie und da noch 
bestehenden besonderen Wasserzollabgaben 
und Floß-Concessionsgelder ausgenommen 
ist, am Orte der Abfarth der Accise un- 
terliegt. 
Vermischte Artikel. 
K. 
Der Accise unterliegen ferner folgende Ge- 
genstände, wenn sie nicht von Gewerbs- 
10.
	        
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