Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

wegen verfuͤgt worden sey, dem Buͤrger- 
Ausschuß mitgetheilt. 
Art. 13. 
Sollten einzelne Mitglieder der Gemein- 
deräthe und Bürger-Ausschüsse selbst mehr 
oder minder bedeurende Rückstände zur 
Gemeindekasse schulden, so werden diesel- 
ben von selbst darauf bedacht seyn, durch 
gleichbaldige Tilgung jener Rückstände sich 
in den Stand zu sehßen, bei der Vollzie= 
hung vorstehender Anordnungen mit Un- 
befangenheit und Nachdruck mitzuwirken. 
Im entgegengesehten Falle sind obige Be- 
stimmungen (Art. 6—ü12) auch gegen diese 
mit unnachsichtlicher Strenge anzuwenden. 
Art. 14. 
Die eingehenden Ausstandsgelder sind, 
wenn und soweit die Gemeinde bei der 
Amtopflege im Rückstande haftet, aus- 
schließlich zu Tilgung dieser Rückstände, 
nach Berichtigung derselben aber zu Ab- 
bezahlung anderer Gemeindeschulden oder 
zu Vermehrung des Grundstüocks zu ver- 
wenden. 
Nur wenn die Gemeindeschulden bezahlt 
sind, und keine Gemeindeschadens-Umlage 
nöthig ist, wird eine anderwärtige Ver- 
wendung jener Gelder nach den Bestim- 
mungen des Verwaltungs, Edikts K. 36 ge- 
stattet. 
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Art. 15. 
Zu Verhütung künstiger Ausstände sind 
die diesfalsigen Vorschriften der Verord= 
nung vom :1. Juni 1819 (St. u. Reg. Bl. 
Nr. 39) nicht allein auf die Staatssteuer, 
sondern auch auf die Amts- und Gemein- 
de-Umlagen, so wie auf die übrigen Ab, 
gaben zur Gemeindekasse anzuwenden. 
Artt. 16. 
Grundzinse, Pachtschillinge, Holzerlöse, 
Pforchgelder, Kapitalzinse und sonstige 
bertragsmäßige Schuldigkeiren zur Gemein- 
dekasse sollen zur Verfallzeit baar eingezo- 
gen, und nicht in die Jahrs-Abrechnung 
aufgenommen werden. 
Art. 17. 
Sollte jedoch in Folge außerordentlicher 
Umstände der vollständige Einzug dieser 
oder der übrigen Schuldigkeiten zur Ge- 
meindelasse im Lause des Rechnungs-Jahrs 
nicht bewirkt werden können, so hat der 
Gemeindepfleger mit dem Schlusse des 
Rechnungs-Jahrs ein beurkundetes Ver- 
zeichniß jener Ausstände dem Gemeinde- 
rath zu öbergeben, welcher bei wirklicher 
Unvermögenheit des Schuldners eine an- 
gemessene Borgfrist zu bewilligen, im ent- 
gegengesetzten Falle aber den Schuldner zur 
Zahlung oder — nach Befinden der Um- 
stände — den Rechner zum Ersaß anzu- 
balren hat.
	        
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