wegen verfuͤgt worden sey, dem Buͤrger-
Ausschuß mitgetheilt.
Art. 13.
Sollten einzelne Mitglieder der Gemein-
deräthe und Bürger-Ausschüsse selbst mehr
oder minder bedeurende Rückstände zur
Gemeindekasse schulden, so werden diesel-
ben von selbst darauf bedacht seyn, durch
gleichbaldige Tilgung jener Rückstände sich
in den Stand zu sehßen, bei der Vollzie=
hung vorstehender Anordnungen mit Un-
befangenheit und Nachdruck mitzuwirken.
Im entgegengesehten Falle sind obige Be-
stimmungen (Art. 6—ü12) auch gegen diese
mit unnachsichtlicher Strenge anzuwenden.
Art. 14.
Die eingehenden Ausstandsgelder sind,
wenn und soweit die Gemeinde bei der
Amtopflege im Rückstande haftet, aus-
schließlich zu Tilgung dieser Rückstände,
nach Berichtigung derselben aber zu Ab-
bezahlung anderer Gemeindeschulden oder
zu Vermehrung des Grundstüocks zu ver-
wenden.
Nur wenn die Gemeindeschulden bezahlt
sind, und keine Gemeindeschadens-Umlage
nöthig ist, wird eine anderwärtige Ver-
wendung jener Gelder nach den Bestim-
mungen des Verwaltungs, Edikts K. 36 ge-
stattet.
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Art. 15.
Zu Verhütung künstiger Ausstände sind
die diesfalsigen Vorschriften der Verord=
nung vom :1. Juni 1819 (St. u. Reg. Bl.
Nr. 39) nicht allein auf die Staatssteuer,
sondern auch auf die Amts- und Gemein-
de-Umlagen, so wie auf die übrigen Ab,
gaben zur Gemeindekasse anzuwenden.
Artt. 16.
Grundzinse, Pachtschillinge, Holzerlöse,
Pforchgelder, Kapitalzinse und sonstige
bertragsmäßige Schuldigkeiren zur Gemein-
dekasse sollen zur Verfallzeit baar eingezo-
gen, und nicht in die Jahrs-Abrechnung
aufgenommen werden.
Art. 17.
Sollte jedoch in Folge außerordentlicher
Umstände der vollständige Einzug dieser
oder der übrigen Schuldigkeiten zur Ge-
meindelasse im Lause des Rechnungs-Jahrs
nicht bewirkt werden können, so hat der
Gemeindepfleger mit dem Schlusse des
Rechnungs-Jahrs ein beurkundetes Ver-
zeichniß jener Ausstände dem Gemeinde-
rath zu öbergeben, welcher bei wirklicher
Unvermögenheit des Schuldners eine an-
gemessene Borgfrist zu bewilligen, im ent-
gegengesetzten Falle aber den Schuldner zur
Zahlung oder — nach Befinden der Um-
stände — den Rechner zum Ersaß anzu-
balren hat.