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genstände erschöpst #nd, denselben gegen Empfangschein zar Hand zu nehmen
und an das Steuer-Collegium einzusenden.
Art. 4.
Die für das Gepäcke (Bagage) der Reisenden zugestandene Zollfreiheit kann H Musier-
nicht auf Gegenstaͤnde, welche Handlungs-Reisende oder Fabrikanten unter dem Waaren.
Namen „Muster-Waaren“ mit sich führen, ausgedehnt werden. Solche Waaren
eind nach Maßgabe ihrer Gattung dem tarifmäßigen, Zoll unterworfen.
Art. 5.
Da nach der Vorschrift im K. 4 des Zoll-Gesetes bei den Unter, Jollimtern zu K. des
nur landwirthschaftliche Produkte, mit Ausnahme der Weine und Branntwein#e, Gesebes.
zum Durchgang verzollr werden können, so haben die Unter-Zolltmier die bei ) Waaren,
l#e bet
ihnen mit der angeblichen Bestimmung „zur Durchführ# vom Auslande ankom- unrengenen,
menden tern ankem-
Weine, Branntweine und alle übrigen nicht zu den landwirthschaft= n
lichen Produkten gehörenden Waaren, in so weit sie in unverpack- nndunne.
tem Zustande und zu dem Gränz-Verkehr zu rechnen sind, und bei welchen
der Eingangs-Jollsatz höher ist, als der Durchgangs-Zollsas=
entweder mit dem tarifmäßigen Eingangs-goll zu belegen, oder, wenn es die
Zollenden vorziehen, mit einem Begleiter zu dem naͤchst gelegenen Ober-Zollamt
bringen zu lassen.
Bei allen andern — an Unter-Zollstaͤtten als Transitgut änkommenden Waa-
ren, zu deren Eingangs-Verzollung die Unter- JJollämter nach &. 4 des Gesetzes
nicht befugt sind, hat jedesnial die Verweisung zu dem naͤchst gelegenen Ober-
Zollamt mit Begleitung einzutreten.
Eben so haben die Unter Zellmter, wenn bei ihnen, ausser lantwirthschaft- 2) zum
lichen Produkten und zum Gränz-Verkehr gehörigen Gegenständen, Waaren zum Einsanz.
Eingang ankommen würden, deren Verzollung den Unter-Zollämtern nach dem
Ee#e nichr zusteht, den Jallpflichrigen samt der Waare durch einen sichern Be-
gleiter zu dem nächst gelegenen Ober-Zollamt bringen zu lassen, welches über die
richtige Ankunft einen Schein auszustellen hat-