Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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genstände erschöpst #nd, denselben gegen Empfangschein zar Hand zu nehmen 
und an das Steuer-Collegium einzusenden. 
Art. 4. 
Die für das Gepäcke (Bagage) der Reisenden zugestandene Zollfreiheit kann H Musier- 
nicht auf Gegenstaͤnde, welche Handlungs-Reisende oder Fabrikanten unter dem Waaren. 
Namen „Muster-Waaren“ mit sich führen, ausgedehnt werden. Solche Waaren 
eind nach Maßgabe ihrer Gattung dem tarifmäßigen, Zoll unterworfen. 
Art. 5. 
Da nach der Vorschrift im K. 4 des Zoll-Gesetes bei den Unter, Jollimtern zu K. des 
nur landwirthschaftliche Produkte, mit Ausnahme der Weine und Branntwein#e, Gesebes. 
zum Durchgang verzollr werden können, so haben die Unter-Zolltmier die bei ) Waaren, 
l#e bet 
ihnen mit der angeblichen Bestimmung „zur Durchführ# vom Auslande ankom- unrengenen, 
menden tern ankem- 
Weine, Branntweine und alle übrigen nicht zu den landwirthschaft= n 
lichen Produkten gehörenden Waaren, in so weit sie in unverpack- nndunne. 
tem Zustande und zu dem Gränz-Verkehr zu rechnen sind, und bei welchen 
der Eingangs-Jollsatz höher ist, als der Durchgangs-Zollsas= 
entweder mit dem tarifmäßigen Eingangs-goll zu belegen, oder, wenn es die 
Zollenden vorziehen, mit einem Begleiter zu dem naͤchst gelegenen Ober-Zollamt 
bringen zu lassen. 
Bei allen andern — an Unter-Zollstaͤtten als Transitgut änkommenden Waa- 
ren, zu deren Eingangs-Verzollung die Unter- JJollämter nach &. 4 des Gesetzes 
nicht befugt sind, hat jedesnial die Verweisung zu dem naͤchst gelegenen Ober- 
Zollamt mit Begleitung einzutreten. 
Eben so haben die Unter Zellmter, wenn bei ihnen, ausser lantwirthschaft- 2) zum 
lichen Produkten und zum Gränz-Verkehr gehörigen Gegenständen, Waaren zum Einsanz. 
Eingang ankommen würden, deren Verzollung den Unter-Zollämtern nach dem 
Ee#e nichr zusteht, den Jallpflichrigen samt der Waare durch einen sichern Be- 
gleiter zu dem nächst gelegenen Ober-Zollamt bringen zu lassen, welches über die 
richtige Ankunft einen Schein auszustellen hat-
	        
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