Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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obliegt, fuͤr ein geeignetes Lokal auf der oͤffentlichen Waage sorgen, wo die Waa- 
ren unter Aufsicht abgeladen, und in Absicht auf Gewicht, Maas und Inhalt 
gepruͤft werden koͤnnen. 
Die zur Abladung ankommenden Gegenstaͤnde haben die Acciser — in so 
fern der Waare kein von einem inlaͤndischen Waag-Amt ausgestellter Gewichtsschein 
beigegeben ist — nachzuwägen, auch bei einem Verdacht, innere Besichtigung der 
Colli vorzunehmen, den Erfund mit der Statt gehabten Verzollung zu vergleichen 
und in die vorgeschriebenen Controle-Register einzutragen, welche 
½) den Tag der Controlirung, 
2.) den Namen des Fuhrmanns oder Landboten, der die Waare gebracht hat, 
3.) den Namen und Wohnort des Ausstellers des Frachrbriefs, 
4.) den Namen und Wohnort desjenigen, welcher die Verzollung gekeistet hat, 
5.) den Ort und Tag der geschehenen Eingangs-Verzollung und die Num- 
mer des Zollzeichens, 
6.) die Gattung und das Gewicht der Waaren, nach den Zollzeichen, 
7.) die Gattung und das Gewicht der Waaren, nach dem Erfund bei der 
Prüfung, 
3.) den erhobenen Zoll-Nachtrag von dem erfundenen Mehrgewicht, 
)Bemerkungen in Beziehung auf die erfundenen strafbaren und zur An- 
zeige gebrachten Unrichtigkeiten 
enthalten mussen. 
Findet sich bei dem Nachwégen der Waare eine größere Quantität, als in 
Verzollung genommen worden ist, so hat der Aceiser, im Fall, die Abweichung 
den zehenten Theil des Ganzen nicht übersteigt (Gesetz S. 57, lit. a Nro. 2), den 
Eingangs-Zoll von dem unverzollten Waaren-Quantum nach dem Tarif zu er- 
heben, den geleisteten Zoll-Nachtrag auf den Zollzeichen zu bemerken und in das 
Controle-Register einzutragen. Uebersteigt die Abweichung den zehnten Theil 
des ganzen Collo, so wird der zu wenig bezahlte Zoll ebenfalls nachgeholt, zu- 
gleich aber die Sache dem Oberamt zur weiteren Verhandlung übergeben. 
Die zu den Controle-Registern erforderlichen gedruckten Tabellen werden 
durch das Zoll- Revisorat den Cameral-Aemtern zugesandt, die solche nach Be- 
2 
Formulat 
Lit. 4.
	        
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