Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Diese  Zeugnisse  müßen  die  Namen  und  Orte  der  Versender  und  Empfinger,
  bas  Quantum  und  den  teutschen  Erzeugungs-Ort  des  Weins  genau  enthalten.
  Sie  werden  von  den  Zoll-Beamten  zur  Hand  genommen  und  nach  erfolgter.
Vergleichung  mit  den  Lad-Scheinen,  den  Zoll-Tagbüchern  beigelegt.

Wenn  die  zur  Einfuhr  nach  Württemberg  bestimmten  —  obgleich  aus  einem
teutschen  Staate  kommenden  —Weine  ohne  Ursprungs--Schein  oder  mit  einem  nicht
nach  obigen  Vorschriften  verfaßten  Ursprungs-Schein  an  vie  Zollsickhne  gebracht
werden,  so  sind  solche  mit  dem  höchsten  Eingangs-Lollsaß  für  Weine  zu  belegen.

Nachgebrachte  Ursprungs=  Zeugnisse  dürfen  von  den  Zoll-Beamten  zwar
vorläufig  angenommen  —  sie  müßen  aber  sogleich  dem  Steuer-Eollegium  zur
Cognition  über  ihre  Zuläßigkeit  vorgelegt  werden,  bis  zu  dessen  Entscheidung  der
als  Regel  bestimmte  Zollsaß  zu  deponiren  ist.

rt.  14.
zu  g.  16  des  Vei  jeder  Verzollung  hat  der  Joller  auf  dem  Zollzeichen
Hesetzes.  a)  den  Namen  des  Zollenden,
Sollzeichen=  .  .
Auen-aus«  1)  die  Gattung  und  das  Quamum  der  Waare,

#)  den  Ort  der  Bestimmung  nebst  dem  Namen  des  Addrrssaten,
a)  den  Zoll-Berrag,

und  auf  den  Durchgangs-Zollzeichen  noch  besonders.

ee)  bie  Austritts-Jollstation  deutlich  zu  bemerken.

Wenn  für  eine  Jahlung  mehrere  ZJollzeichen  ausgestellt  werben  müssen,  /#-hat
  der  Joller  nicht  nur  auf  dem  Hauptzeichen  die  Anzahl  der  —  dazu  gegebenen
  weiteren  Zeichen  anzuzeigen,  fondern  auch  auf  jedem  der  letztern  das  Wort.
„Beizeichem-  nebst  der  Rummer  des  Hauptzeichens  beizuseqen  —  sodaun  diese
Beizeichen  dem  Hauptzeichen  wohl  halrbar  beizuheften.

Art.  15.
zus.20  des  Nach  Maßgabr  des  F.  17  des  Gesehes  werden  die  Vorstände  solcher  Orteenn-
  im  Innern,  wo  keine  Ober-Zollämter  bestehen,  und  wo  den  Orts,  Accisern  die
durch  die  Controle  über  die  daselbst  auf  Frachtwägen  oder  durch  Landboten  zum  Abladen-EILIIIIIItII


ausländischen  Eingangs-Güter