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Diese Zeugnisse müßen die Namen und Orte der Versender und Empfinger,
bas Quantum und den teutschen Erzeugungs-Ort des Weins genau enthalten.
Sie werden von den Zoll-Beamten zur Hand genommen und nach erfolgter.
Vergleichung mit den Lad-Scheinen, den Zoll-Tagbüchern beigelegt.
Wenn die zur Einfuhr nach Württemberg bestimmten — obgleich aus einem
teutschen Staate kommenden —Weine ohne Ursprungs--Schein oder mit einem nicht
nach obigen Vorschriften verfaßten Ursprungs-Schein an vie Zollsickhne gebracht
werden, so sind solche mit dem höchsten Eingangs-Lollsaß für Weine zu belegen.
Nachgebrachte Ursprungs= Zeugnisse dürfen von den Zoll-Beamten zwar
vorläufig angenommen — sie müßen aber sogleich dem Steuer-Eollegium zur
Cognition über ihre Zuläßigkeit vorgelegt werden, bis zu dessen Entscheidung der
als Regel bestimmte Zollsaß zu deponiren ist.
rt. 14.
zu g. 16 des Vei jeder Verzollung hat der Joller auf dem Zollzeichen
Hesetzes. a) den Namen des Zollenden,
Sollzeichen= . .
Auen-aus« 1) die Gattung und das Quamum der Waare,
#) den Ort der Bestimmung nebst dem Namen des Addrrssaten,
a) den Zoll-Berrag,
und auf den Durchgangs-Zollzeichen noch besonders.
ee) bie Austritts-Jollstation deutlich zu bemerken.
Wenn für eine Jahlung mehrere ZJollzeichen ausgestellt werben müssen, /#-hat
der Joller nicht nur auf dem Hauptzeichen die Anzahl der — dazu gegebenen
weiteren Zeichen anzuzeigen, fondern auch auf jedem der letztern das Wort.
„Beizeichem- nebst der Rummer des Hauptzeichens beizuseqen — sodaun diese
Beizeichen dem Hauptzeichen wohl halrbar beizuheften.
Art. 15.
zus.20 des Nach Maßgabr des F. 17 des Gesehes werden die Vorstände solcher Orteenn-
im Innern, wo keine Ober-Zollämter bestehen, und wo den Orts, Accisern die
durch die Controle über die daselbst auf Frachtwägen oder durch Landboten zum Abladen-EILIIIIIItII
ausländischen Eingangs-Güter