Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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obliegt,  fuͤr  ein  geeignetes  Lokal  auf  der  oͤffentlichen  Waage  sorgen,  wo  die  Waaren
  unter  Aufsicht  abgeladen,  und  in  Absicht  auf  Gewicht,  Maas  und  Inhalt
gepruͤft  werden  koͤnnen.

Die  zur  Abladung  ankommenden  Gegenstaͤnde  haben  die  Acciser  —  in  so
fern  der  Waare  kein  von  einem  inlaͤndischen  Waag-Amt  ausgestellter  Gewichtsschein
beigegeben  ist  —  nachzuwägen,  auch  bei  einem  Verdacht,  innere  Besichtigung  der
Colli  vorzunehmen,  den  Erfund  mit  der  Statt  gehabten  Verzollung  zu  vergleichen
und  in  die  vorgeschriebenen  Controle-Register  einzutragen,  welche

½)  den  Tag  der  Controlirung,

2.)  den  Namen  des  Fuhrmanns  oder  Landboten,  der  die  Waare  gebracht  hat,

3.)  den  Namen  und  Wohnort  des  Ausstellers  des  Frachrbriefs,

4.)  den  Namen  und  Wohnort  desjenigen,  welcher  die  Verzollung  gekeistet  hat,

5.)  den  Ort  und  Tag  der  geschehenen  Eingangs-Verzollung  und  die  Nummer

  des  Zollzeichens,

6.)  die  Gattung  und  das  Gewicht  der  Waaren,  nach  den  Zollzeichen,

7.)  die  Gattung  und  das  Gewicht  der  Waaren,  nach  dem  Erfund  bei  der

Prüfung,
3.)  den  erhobenen  Zoll-Nachtrag  von  dem  erfundenen  Mehrgewicht,
)Bemerkungen  in  Beziehung  auf  die  erfundenen  strafbaren  und  zur  Anzeige
  gebrachten  Unrichtigkeiten
enthalten  mussen.

Findet  sich  bei  dem  Nachwégen  der  Waare  eine  größere  Quantität,  als  in
Verzollung  genommen  worden  ist,  so  hat  der  Aceiser,  im  Fall,  die  Abweichung
den  zehenten  Theil  des  Ganzen  nicht  übersteigt  (Gesetz  S.  57,  lit.  a  Nro.  2),  den
Eingangs-Zoll  von  dem  unverzollten  Waaren-Quantum  nach  dem  Tarif  zu  erheben,

  den  geleisteten  Zoll-Nachtrag  auf  den  Zollzeichen  zu  bemerken  und  in  das

Controle-Register  einzutragen.  Uebersteigt  die  Abweichung  den  zehnten  Theil
des  ganzen  Collo,  so  wird  der  zu  wenig  bezahlte  Zoll  ebenfalls  nachgeholt,  zugleich
  aber  die  Sache  dem  Oberamt  zur  weiteren  Verhandlung  übergeben.

Die  zu  den  Controle-Registern  erforderlichen  gedruckten  Tabellen  werden
durch  das  Zoll-  Revisorat  den  Cameral-Aemtern  zugesandt,  die  solche  nach  Be-2



Formulat
Lit.  4.