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Zollämkern mit dem amtlichen Sigill zu stempelm oder vom den Orts-Accisern
mit dem Beisaß „eingesehen“ zu- unterzeichnen:.
Art. 18..
Bei der in dem Zoll Gesetze vorgeschriebenen Verschnrung und Plombirung #u 1/.20
der Frachtwägen wird auf nachstehende Weise' verfahren: 1 b und 29
#a) Ein starker Bindfaden wird über den ganzen Wagen: von vornen' nach #e rre 6
hinten über die Wagenbedeckung (Bläue) gezogen, unter dieser an den Verfobren del
beiden Enden des Wagens befestigt, und jeder Endknoten mit einem: Blei der Plowbl=
(Mombe) versehem. rüng.
b) Ein weiterer Bindfaden ist über die Mitte des Wagens, namentlich bei
Leiterwagen über die Bäuche derselben zu ziehen, unten auf beiden Seitem
zu befesiigen, und an jedes der Ende wiederum eine Plombe anzuhängen.
Ta Die dritte und wichtigste Verschnürung ist durch einen Bindsaden zu be-
werkstelligen, welcher um den ganzen: Wagen nach der Länge der Seiten
herumgezogen, vornen und hinten befestigt, und um die an den Seiten
des Wagens befindlichen Ringe so wie um die — um die Wagen-Be-
deckung gezogenen Stricke gewunden und an allen Endknoten mit PMomben
versehen wird, so daß dieser Bindfaden die Bedeckung des Wagens nach
allen Seiten umfaßt.
d) Bei nicht vollständig beladenen — jedoch mit einer Bedeckung (Bläue) ver-
sehenen Wagen, ist dieselbe an beiden Enden und den Reben= Seiten s#
zusammen zu ziehen, bis sie ganz über den- Wagen angespannt und dieser
dadurch geschlossen ist; die zusammengeschlossenen Enden der Bläue 65
hierauf mit Plomben zu schließen und überdieß die d a, b undie angeord-
neten Schnüre und Plomben anzulegen
ge) Der Bleihaken, (Plombe) wird an jedem Endknoten dadurch angehänge,
daß die beiden Enden des Bindfadens durch die Oeffnungen, welche durch
den breiten Theil des Bliies gehen, gegeneinander durchgeschoben werden
und dieses Blei mir der= Zunge so stark zusammen gedrückt wird, daß der
auf leßzterem befindliche Stempel zu Gesiche homm#, und das Blei, ohne