Herzogthum Bremen, gnädigst übertragen.
Ferner haben Seine Königl. Majestät
vermöge höchster Entschließung vom
50. d. M. die biöherigen außerordentlichen
Mitglieder des Geheimenraths:
Staatsrath v. Feuerbach,
Ober-Finanzrath v. Herdegen, und
II. Befügungen
Ober-Tribunalrath v. Schwab
zu solchen auch für das Jahr 1824 zu bestimmen,
und
vermöge höchsten Dekrets vom 51. v. M.
den Direktor des K. Gerichtshofes zu Ulm-Staatsrath
v. Pfizer, zum Präsidenten
dieser Gerichtsstelle gnädigsi zu ernennen
geruht.
der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Mivilegium gegen den Nachdruck zweier Schriften des Dekans Bahumaier, in Firchheim.
Seine Königliche Majestät haben
vermöge höchster Entschließung vom :7.
d. M. dem Dekan Bahnmaier, in Kirchheim,
für die von ihm für den Zweck der
Errichtung eines Schul-Hülfe-Fonds in
dem Dekanats = Bezirke Kirchheim herausgegebene
zwei Schriften, nämlich:
Christliche Gesänge zur Erndte= und
Herbst-Feper, zum feierlichen Jahres-Schluß
rc.
und
Predigten auf alle Sonn-Fest= und
Feiertage. Eßlingen 18-:5.
ein Privilegium gegen den Nachdruck zu
verleihen geruht.
Ec wird dieses daher unter Hinweisung
auf die Verordnung wegen des Nachdrucks
vom 25. Februar 1315 zur öfesentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den z9. December 18:5.
Schmidlin.
5) Verfügung, die Behandlung der der Wuth verdächtigen und der von denselben gebissenen Thiere
betreffend.
Durch die Verordnung vom 3. Februar
1615 (Staats= und Regierungs-Blatt
von 1813 S. 49) ist vorgeschrieben worden,
daß ein der Wuth verdächtiges Thier,
wenn es ohne Gefahr eingefangen und
verwahrt werden kaun, nicht sogleich ge-