Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Herzogthum  Bremen,  gnädigst  übertragen.


Ferner  haben  Seine  Königl.  Majestät
  vermöge  höchster  Entschließung  vom
50.  d.  M.  die  biöherigen  außerordentlichen
  Mitglieder  des  Geheimenraths:

Staatsrath  v.  Feuerbach,
Ober-Finanzrath  v.  Herdegen,  und

II.  Befügungen

Ober-Tribunalrath  v.  Schwab

zu  solchen  auch  für  das  Jahr  1824  zu  bestimmen,
  und

vermöge  höchsten  Dekrets  vom  51.  v.  M.
den  Direktor  des  K.  Gerichtshofes  zu  Ulm-Staatsrath
  v.  Pfizer,  zum  Präsidenten
dieser  Gerichtsstelle  gnädigsi  zu  ernennen
geruht.

der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Mivilegium  gegen  den  Nachdruck  zweier  Schriften  des  Dekans  Bahumaier,  in  Firchheim.

Seine  Königliche  Majestät  haben
vermöge  höchster  Entschließung  vom  :7.
d.  M.  dem  Dekan  Bahnmaier,  in  Kirchheim,
  für  die  von  ihm  für  den  Zweck  der
Errichtung  eines  Schul-Hülfe-Fonds  in
dem  Dekanats  =  Bezirke  Kirchheim  herausgegebene
  zwei  Schriften,  nämlich:

Christliche  Gesänge  zur  Erndte=  und
Herbst-Feper,  zum  feierlichen  Jahres-Schluß
  rc.

und
Predigten  auf  alle  Sonn-Fest=  und
Feiertage.  Eßlingen  18-:5.
ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  zu
verleihen  geruht.

Ec  wird  dieses  daher  unter  Hinweisung
auf  die  Verordnung  wegen  des  Nachdrucks
vom  25.  Februar  1315  zur  öfesentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  z9.  December  18:5.

Schmidlin.

5)  Verfügung,  die  Behandlung  der  der  Wuth  verdächtigen  und  der  von  denselben  gebissenen  Thiere
betreffend.

Durch  die  Verordnung  vom  3.  Februar
1615  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
von  1813  S.  49)  ist  vorgeschrieben  worden,

  daß  ein  der  Wuth  verdächtiges  Thier,
wenn  es  ohne  Gefahr  eingefangen  und
verwahrt  werden  kaun,  nicht  sogleich  ge-