Bestimmungen Anwendung finden sollen,
näher zu bezeichnen, und zugleich den
Haupt-Grundsah des Gesetzes,
daß, wenn der Accisepflichtige noch vor
eingetretener Rüge seinen Fehler ver-
bessert, eine gelindere verhältnißmäßige
Strafe Statt finden folle,
auf die einzelnen Uebertretungsfälle durch-
zuführen, werden die verschiedenartigen
Uebertretungen mit den darauf anzuwen-
denden Strafsäten hienach aufgezählt:
A. Wenn ein nicht am Orte der Acccise-
Entrichtung angesessener Accisepflichtiger
die Accise innerhalb der ersten :" Stunden
der Berfallzeit emweder gar nicht, oder
nicht vollständig entrichtet,
1.) er entrichtet sie aber noch vor Ent-
deckung des Vergehens, so tritt die
Strase des fünfzehnfachen Accise- Be-
trags,
:.) kommt hingegen das Vergehen vor
Emrichtung der Accise= Schuldigkeit
zur Rüge, so tritt die Strafe des
dreißlgfachen Betrags der zurückgeblie-
benen AcMcise ein.
B. Wenn der im Orte der Accise-Ent=
richtung angesessene Accisepflichtige
2.) binnen :“ Stunden von der Verfall-
zeit an dem Accifer eine Anzeige von
der geschehenen Veräußerung macht,
und
a) innerhalb acht Tagen die Accife ent-
richtet, so finder eine Strafe nicht
Statt;
5) wird die Accise innerhalb acht Tagen
nicht,
aa) jedoch nachher, noch vor einge-
tretener Rüge brzahlt, so besieht
die Strafe im fünffachen,
bb) außerdem aber im zehrfachen
Accife-Betrag.
#.) Wenn der Accisepflichtige die binnen
24 Stunden erforderliche Anzeige nicht
macht,
#) er macht sie aber nachher noch vor
Entdeckung des Vergehens, und be-r
zahlt die Accise
## ) innerhalb acht Tagen von der Ver-
fallzeit an, so tritt die Strafe des
zehnfachen,
bb) nach acht Tagen die des fänfzehm
fachen Accise-Betrags ein.
bb) Wird hingegen die unterlassene ge-
sehliche Anzeige früher gerügt, ehe
der Arcisepflichtige seinen Fehler ver-
bessert, so wird er um das dreißigfache
gestraft.
C. Wenn Contrakte über Realitäten
der erkennenden Obrigkeit oder dem Accisfe-
amt nicht innerhalb vierzehn Tagen,