Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Bestimmungen Anwendung finden sollen, 
näher zu bezeichnen, und zugleich den 
Haupt-Grundsah des Gesetzes, 
daß, wenn der Accisepflichtige noch vor 
eingetretener Rüge seinen Fehler ver- 
bessert, eine gelindere verhältnißmäßige 
Strafe Statt finden folle, 
auf die einzelnen Uebertretungsfälle durch- 
zuführen, werden die verschiedenartigen 
Uebertretungen mit den darauf anzuwen- 
denden Strafsäten hienach aufgezählt: 
A. Wenn ein nicht am Orte der Acccise- 
Entrichtung angesessener Accisepflichtiger 
die Accise innerhalb der ersten :" Stunden 
der Berfallzeit emweder gar nicht, oder 
nicht vollständig entrichtet, 
1.) er entrichtet sie aber noch vor Ent- 
deckung des Vergehens, so tritt die 
Strase des fünfzehnfachen Accise- Be- 
trags, 
:.) kommt hingegen das Vergehen vor 
Emrichtung der Accise= Schuldigkeit 
zur Rüge, so tritt die Strafe des 
dreißlgfachen Betrags der zurückgeblie- 
benen AcMcise ein. 
B. Wenn der im Orte der Accise-Ent= 
richtung angesessene Accisepflichtige 
2.) binnen :“ Stunden von der Verfall- 
zeit an dem Accifer eine Anzeige von 
der geschehenen Veräußerung macht, 
und 
a) innerhalb acht Tagen die Accife ent- 
richtet, so finder eine Strafe nicht 
Statt; 
5) wird die Accise innerhalb acht Tagen 
nicht, 
aa) jedoch nachher, noch vor einge- 
tretener Rüge brzahlt, so besieht 
die Strafe im fünffachen, 
bb) außerdem aber im zehrfachen 
Accife-Betrag. 
#.) Wenn der Accisepflichtige die binnen 
24 Stunden erforderliche Anzeige nicht 
macht, 
#) er macht sie aber nachher noch vor 
Entdeckung des Vergehens, und be-r 
zahlt die Accise 
## ) innerhalb acht Tagen von der Ver- 
fallzeit an, so tritt die Strafe des 
zehnfachen, 
bb) nach acht Tagen die des fänfzehm 
fachen Accise-Betrags ein. 
bb) Wird hingegen die unterlassene ge- 
sehliche Anzeige früher gerügt, ehe 
der Arcisepflichtige seinen Fehler ver- 
bessert, so wird er um das dreißigfache 
gestraft. 
C. Wenn Contrakte über Realitäten 
der erkennenden Obrigkeit oder dem Accisfe- 
amt nicht innerhalb vierzehn Tagen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.