den 9. August, wegen fortgesetzter Er-
pressungs-Versuche und Injurien gegen
die obrigkeitliche Behoͤrde ein Zusatz zu
der fruͤher gegen sie erkannten sieben-
monatlichen Zuchthausstrafe zu Ludwigs-
burg von vier Monaten, unter Zu-
scheidung der Kosten der neuern Unter-
suchung, erkannt. (d. 35. August.)
12. Vermöge Beschlusses vom 7., eröffnet
den 14. August, wurde der Weingärtner
Johannes Wied, von Steinreinach,
HO.A. Waiblingen, wegen grober, durch
Drohungen erschwerter, mit bleibendem
Nachtheile verbundener Körper-Ver-
lehung und muthwilligen Lügens und
Ldugnens vor Gericht, neben Bezahlung
der Arrest= Azungs= und der Untersu-
chungs= auch der Kur-Kosten des Ver-
lehten zu einer sechsmonatlichen Fe-
stungsstrafe verurtheilt. (d. 35. August.)
13. Gegen Friedrich Eheim, von Kochen-
dorf, O. A. Reckarsulm, wurde vermöge
Beschlusses vom 12., erdffnet den 18.
August, wegen drei kleiner und wieder-
holter Diebstähle, wovon einer quglificirt
ist, und wegen wiederholter Diebstahls-
Begünstigung, neben dem Ersatze des
Entwendeten und Bezahlung seiner Ar-
rest= Azungs= und & der Untersuchungs-
Kosten eine siebenmonatliche Fe-
stungsstrafe mit Willkomm gusge-
sprochen. (d. 25. August.)
14. Vermäöge Beschlusses vom 1)y., eröff-
net den 21. August, wurde gegen Jo-
hannes Häberle, von Großheppach,
O.A. Waiblingen, wegen wiederholten
Vagirens und Bettelns und einer klei-
nen Veruntreuung, in Betracht der be-
reits erstandenen vielen Strafen, neben
Zuscheidung sämtlicher Kosten, eine ein
jährige Zuchthausstrafe mit Will-
komm und einjährige Reklusion in
ein Polizeihaus erkannt. (d. 26. August.)
15. Vermöge Beschlusses vom 3. Juli, er-
öffnet den 10. August, wurde gegen die
Ehefrau des Jakob Ade, von Gros-
Aspach, O. N. Backnang, wegen Ehe-
bruchs, neben Bezahlung sämtlicher
Untersuchungs-Kosten eine Zuchthaus-
strafe von dreizehen Wochen er-
kannt, (d. 36. August.)
16. Vermöge Beschlusses vom ro., eröffnet
den 13. August, wurde Friederich Bauer,
bon Ellhofen, O. A. Weinsberg, wegen
Mißhandlung seiner Ehefrau und be-
deutender fortgesehter Verwundungre
seines Stief= Sohns, auch ungebühr-
lichen Betragens vor Gericht, neben
Zuscheidung sämtlicher Kosten zu ze-
henmonatlicher Festungsstrafe verur-
theilt. (d. 36. August.)