Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Staates,  der  ihn  auszuliefern
hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener  Loͤhnung,
Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen  haben  moͤchte,  nicht
gefordert  werden.

g.  1I.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll  eine  Gratifikation
  von  Fuͤnf  Thalern  Preußisch  Kourant  (Daͤnischer  Seits  von  Sechs
Reichsbanko-Thalern  Vier  Mark  in  Silbermünze)  für  einen  Mann  ohne
Merd,  und  von  Zehn  Thalern  Preufisch  Kourant  (Dänischer  Seits  von  Dreizehn
  Reichsbanko-Thalern  Zwei  Mark  in  Silbermünze)  für  einen  Mann  mit
dem  Perde  verabreicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und  sofort
  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet  werden.

In  Rücksicht  anderer  ausgetretener  Militairpflichtigen,  die  nicht  nach
Artikel  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören,  fällt  dieses  Kartelgeld
  weg.

§.  12.

Ueber  den  Empfang  der  Artikel  0.  und  II.  gedachten  Kosten=  und  Gratifikations-Erstattung
  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quittiren.  Des  etwa  nicht
sofort  auszumittelnden  Betrags  der  zu  erstatkenden  Unkosten  halber  ist  aber  die
Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken  entgegensteht,
nicht  aufzuhalten.

.  13.

Allen  Behörden,  besonders  den  Gränzbehörden,  wird  es  strenge  zur
Mlicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge  zu
haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen  oder
andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,  ohne
erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder  nach
Umständen  zu  verhaften.

g.  14.

Alle,  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten,  Reserve-  oder
Landwehr,  und  überhaupt  militairpflichtige  Unterthanen,  welche  sich  von  Zeit
der  Publikation  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  Seiner  Majestät  des  Königs
  von  Preußen,  und  Seiner  Majestat  des  Königs  von  Dänemark,  oder  zu
den  Truppen  eines  der  paciscirenden  Staaten  begeben,  sind  auf  vorgängige
Reklamation,  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser
Auslieferung  im  übrigen  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,
als  auch  wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten  werden,
  wie  es  wegen  der  Auslieferung  mnilicairischer  Deserteus  in  dieser  Konvention
  bestimmt  ist.

Bei