der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Staates, der ihn auszuliefern
hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Loͤhnung,
Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben moͤchte, nicht
gefordert werden.
g. 1I.
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Gratifikation
von Fuͤnf Thalern Preußisch Kourant (Daͤnischer Seits von Sechs
Reichsbanko-Thalern Vier Mark in Silbermünze) für einen Mann ohne
Merd, und von Zehn Thalern Preufisch Kourant (Dänischer Seits von Dreizehn
Reichsbanko-Thalern Zwei Mark in Silbermünze) für einen Mann mit
dem Perde verabreicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und sofort
bei der Auslieferung wieder erstattet werden.
In Rücksicht anderer ausgetretener Militairpflichtigen, die nicht nach
Artikel 2. in die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehören, fällt dieses Kartelgeld
weg.
§. 12.
Ueber den Empfang der Artikel 0. und II. gedachten Kosten= und Gratifikations-Erstattung
hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des etwa nicht
sofort auszumittelnden Betrags der zu erstatkenden Unkosten halber ist aber die
Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegensteht,
nicht aufzuhalten.
. 13.
Allen Behörden, besonders den Gränzbehörden, wird es strenge zur
Mlicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu
haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen oder
andern Anzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, ohne
erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder nach
Umständen zu verhaften.
g. 14.
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve- oder
Landwehr, und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich von Zeit
der Publikation dieser Konvention an, in die Lande Seiner Majestät des Königs
von Preußen, und Seiner Majestat des Königs von Dänemark, oder zu
den Truppen eines der paciscirenden Staaten begeben, sind auf vorgängige
Reklamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser
Auslieferung im übrigen sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form,
als auch wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so gehalten werden,
wie es wegen der Auslieferung mnilicairischer Deserteus in dieser Konvention
bestimmt ist.
Bei