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das Polizeihans zu Ulm mit einem
Willkomm von fuͤnf und zwanzig
Stockstreichen verurtheilt. (d. 4. Sep-
tember.)
Auf den Grund einer von dem O. A.Ge-
richte Tettnang geführten Untersuchung
wurden vermöge Beschlusses vom 35.,
eröffnet am 31. August:
a) Joseph Jüger, von Oberrussenried,
O. A. Tettnang, wegen Vagabundität
zu viermonatlicher Einsperrung im
Polizeihause zu Ulm, und
b) Genofeva Milz, von Bekenreute,
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K. K. Oestreichischen Landgerichts Vre-
genz, wegen verbotswidrigen Wieder-
Eintritts in das Koͤnigreich und wie-
derholten Vagirens zu einer koͤrperli-
chen Zuͤchtigung mit fuͤnfzehn Ru-
thenstreichen und nachheriger drei
und einhalbmonatlicher Arbeite-
hausstrafe zu Markgröningen verur-
theilt. Zugleich wurde hinsichtlich des
Kosten-Ersahes das Angemessene ver-
fügt. (d. r 1. September.)
. Durch Beschluß vom 25., eröffnet am
:8. August, wurde Johann Georg
Vetter, von Kuchen, O. A. Geißlingen,
wegen wiederholten Vagirens und Bet-
telns, neben dem Kosten. Ersaße zu fünf-
monatlicher Einsperrung im Polizei-
hause zu Ulm und zu einer kbrperlichen
Züchtigung von dreißig Stockstrei-
chen verurtheilt, auch dessen Stellung
unter strenge ortspolizeiliche Aufsicht
nach erstandener Strafe verordnet. (d.
11. September.)
7. Durch Beschluß vom 25., eroͤffnet am
50. August wurden, auf den Grund ei-
ner vor dem O. A. Gerichte Waldsee ver-
handelten Untersuchung,
#) Johann Michael Follmer, von Isny,
O. A. Wangen, wegen mehrerer com-
plottmäßig verübter, theils qualificirter,
theils ausgegeichneter Diebstahle, welche
den ersten Rückfall desselben in diese
Art von Verbrechen begründen, sodann
wegen wiederholten Vagirens und Ber-
telns und wegen frechen Läugnens vor
Gericht zu zehenmonatlicher Fe-
stungs-Arbeitsstrafe mit Willkomm,
und
b)) Chrpsostomus Mayper, von Hechin-
gen, wegen Miturheberschaft bei den
Diebstählen des Follmer, unter Vor-
behalt eines Strafzusahes für den Fall
einer früher bereits wegen Diebstahls
erlittenen Bestrafung zu achtmonat=
licher Festungs = Arbeitsstrafe und
nachheriger Ausweisung aus dem Koͤ-
nigreiche unter Straf-Bedrohung für
den Wiederbetretungsfall verurtheilt.
Zugleich wurde hinsichrlich des Kosten-