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3. Des Studienraths.
a2) Die Pruͤfung fuͤr die Aufnahme in die katholischen niedern Convikte betreffend.
Die Prüfung derjenigen katholischen
Schüler, welche in die beiden untern Ab-
theilungen der niedern Convikte zu Ehin-
gen und Rottweil ausgenommen werden
wollen, wird Freitag und Samstag den
6. und :. August, abgehalten werden.
Diejenigen Schüler, welche nicht von
dem K. batholischen Kirchenrath in Gemäs=
heit des §. . der Verordnung vom 20.
September 183:4, (Regierungs-Blatt
S. 719) zurückgewiesen werden, haben
sich am :6. August Morgens vor Uhr
in dem hiesigen Gymnasium einzufinden.
Nach der Prüfung müssen sich sämtliche
Schüler sogleich wieder an ihre Lehran-
stalt zur Fortsehung des Unterrichts zurück-
begeben und dürfen dieselbe nicht vor dem
Anfang der Herbst = Vakanz verlassen.
Die Rectoren der Lehranstalten und die
Dekane werden beauftragt, jeden Schüler,
der sich ohne Erlaubnißs vor der Herbst-
Vakanz von der Lehranstalt entfernt, so-
gleich dem K. Studienrath anzuzeigen
Stuttgart, den 4. Juli 13:5.
Süskind.
d) Bekanntmachung: 1) das Land-Eramen, 2) die Prüfung der Universitäts-Candidaten betressend.
1. Das Land-Examen wird in diesem
Jahre am Donnerstag und Freitag
den 1. und :. Septeml#r gehalten
werden. Alle Erspectanten #cunda
vicc ohne Unterschied, welche nicht durch
besondere Reseripte zurückgewiesen wer-
den, haben Donneisag den 1. Sep-
tember Morgens vor? Uhr zur schrift-
lichen Prüsung, und eben so alle Ex-
spectanten hrima vice an eben diesem
Tage Morgens vor 3 Uhr zur münd-
lichen Prüfung, alle Petenten aber
Freitag den 2. September Morgers
vor 3 Uhr ebenfalls zur mündlicher
Prüfung, pünktlieh sich in dum hiest-
gen. Cymnastum einzusuden. Im
Uebrigen bleibt es bei den im Jahr
1622, (Staats- und Regierungs-Blatt
S. 5%0) gegebenen Verordnungen,
welche hiemit ausdrücklich wiederholt
und zur genauen Beobachtung einge-
geschärft werden.
II. Die Prüfung aller derjenigen, welche
im nächsten Herbste die Universitcht