Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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1.) durch gerichtliche Zeugnisse dargethan ist, daß in dem auswärtigen Staate 
selbst, von dessen Gerichten erkannt worden, keine, auch der Zeit und den übri- 
gen Verhälrnissen nach gleich bereite und hinreichende Vollstreckungs-Mittel 
vorhanden sepen; und 
2. keine eigene Unterthanen mit Forderungen sich gemeldet haben, fuͤr welche ih- 
nen an den zur. Vollsi reckun. z des fremdr zichterlichen Erkenntnisses angewiesenen 
Sachen ein gleiches odet. vorz igliches Recht gesetzlich zusteht. 
Soll daher die Huͤlfs-Vollstreckung an der Substanz unbeweglicher Guͤter ge- 
schehen; so ist zuvörderst der Inhalt des fremdrichterlichen Erkenntnisses nebst einer 
Anzeige der Güter, auf welche die Hülfs- Vollstreckung nachgesucht worden ist, 
öffentlich bekannt zu machen, und es sind alle Unterthanen. dieses Staats welche 
aus irgend einem Grunde ein gleiches oder ein vorzuͤgliches Recht an jenen Guͤtern 
zu haben meinen, unter Anberaumung eines Praͤklusiv-Termins aufzufordern, ihre 
Anspruͤche bei dem betreffenden Gerichte geltend zu machen. 
Artikel 3. 6 
Beide Staaten versichern sich gegenseitige Nchtebülf sowohl in bürgerlichen als 
peinlichen Sachen, so weit nicht hierüber in gegenwärrigem Vertrage besondere Ein- 
schränkungen enthalten sind. « 
Begründung des Gerichtsstandes im Ilgeneihes 
Artikel 4. 
Beide contrahirenden Staaten erkennen gegenseitig den Grundnz, daß der Klä, 
ger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe. Es wird daher das Urtheil 
der fremden Gerichtsstelle nicht nur in so fern es den Beklagten, sondern auch in 
so fern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Gerichts= Kosten 
und dergleichen betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und voll- 
zogen.
	        
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