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1.) durch gerichtliche Zeugnisse dargethan ist, daß in dem auswärtigen Staate
selbst, von dessen Gerichten erkannt worden, keine, auch der Zeit und den übri-
gen Verhälrnissen nach gleich bereite und hinreichende Vollstreckungs-Mittel
vorhanden sepen; und
2. keine eigene Unterthanen mit Forderungen sich gemeldet haben, fuͤr welche ih-
nen an den zur. Vollsi reckun. z des fremdr zichterlichen Erkenntnisses angewiesenen
Sachen ein gleiches odet. vorz igliches Recht gesetzlich zusteht.
Soll daher die Huͤlfs-Vollstreckung an der Substanz unbeweglicher Guͤter ge-
schehen; so ist zuvörderst der Inhalt des fremdrichterlichen Erkenntnisses nebst einer
Anzeige der Güter, auf welche die Hülfs- Vollstreckung nachgesucht worden ist,
öffentlich bekannt zu machen, und es sind alle Unterthanen. dieses Staats welche
aus irgend einem Grunde ein gleiches oder ein vorzuͤgliches Recht an jenen Guͤtern
zu haben meinen, unter Anberaumung eines Praͤklusiv-Termins aufzufordern, ihre
Anspruͤche bei dem betreffenden Gerichte geltend zu machen.
Artikel 3. 6
Beide Staaten versichern sich gegenseitige Nchtebülf sowohl in bürgerlichen als
peinlichen Sachen, so weit nicht hierüber in gegenwärrigem Vertrage besondere Ein-
schränkungen enthalten sind. «
Begründung des Gerichtsstandes im Ilgeneihes
Artikel 4.
Beide contrahirenden Staaten erkennen gegenseitig den Grundnz, daß der Klä,
ger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe. Es wird daher das Urtheil
der fremden Gerichtsstelle nicht nur in so fern es den Beklagten, sondern auch in
so fern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Gerichts= Kosten
und dergleichen betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und voll-
zogen.