Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Besondere Bestimmungen. 
I. Räcksichtlich der bürgerlichen streitigen Gerichtsbarkeit. 
Unstatthaftigkeit der freiwilligen Prorogation. 
Artikel 5. 
Keieinem Unterthanen ist erlaubt, durch freiwillige Prorogation der Gerichtsbar- 
keit des andern Staates, dem er nicht angehört, sich zu unterwerfen. 
Keine Gerichts-Behbrde ist befugt, der Requisition eines solchen gesehzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses 
Statt zu geben. 
Jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß wird in dem einen und 
dem andern Staate als ungültig berrachtet. 
Von dem Gerichts-Stande des Wohnsitzes. 
Artikel 6. 
Belde Staaten erkennen den Gerichtsstand des Wohnsißes (lorum domieili) 
dergestalt an, daß bei persönlichen Klagsachen, welche keinen besondern Gerichts- 
stand (lorum speciale) begründen, der Unterthan des einen Staates von dem Un- 
terthanen des andern nur vor dem Richter seines Wohnsites belangt werden darf, 
und das von diesem Richter ausgesprochene rechtskräftige Erkenntniß wird aushülfs- 
weise an den in dem andern Staate sich befindenden Gärern des Verurtheilten voll- 
zogen. Hat jemand neben seinem ordentlichen Wohnsige in seinem Staate auch einen 
zeltlichen Aufenthaltsort in dem andern Staate, sep es wegen des Besitzes unbeweg- 
licher Gütrer, oder wegen irgend eines Gewerbes oder einer Beschäftigung= 
se hat der Kläger bei persönlichen Klagen die Wahl, ob er den Beklagten an dem 
Orte des Wohnsites oder des Aufenthaltes belangen will, in welchem Falls der 
Gerichtsstand durch Prävention begründet wird. 
Wenn nach den Gesehen eines der beiden Staaten ein auswandernder Unter- 
than nech innerhalb eines gewissen Zeitraums, z. B. eines Jahrs, wegen der dor 
seinem Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Landes, das er ver- 
laͤßt, Recht zu geben oder zu nehmen hat; so wird die Zuständigkeir dieser Gerichen 
von dem andern Staate, wenn auch keine Litispendenz zur Zeit des Wegzuges vor-
	        
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