Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

213 
# Die Aufnahme von lebten Willens-Verordnungen, Ehe-Stiftungen, Perträ- 
gen aller Art und Vergleichen, so wie die übrigen schon bisher sogenannten 
Notariats= Geschäfte find in Gemäßheit des Notariats-Edibts §. 8, Nr.: je- 
dem Gerichts= oder Amts--Notar gegen die gesebliche Velohnung gestattet. 
5.) Die sogenannten Central-Geschäfte, welche bisher aus Auftrag und im 
Namen des Oberamts durch die Stadt= und Amtschreiber oder deren Gehül- 
sen besorgt wurden, werden künftig in der Oberamts-Kanzlei unter der per- 
sönlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns gefertigt (vergl. 
Edikt über die Oberamts.= Verfassung vom 31. December 1813 (II. Edikr) 
# 55). Dahin gehören die oberamtlichen Ausschreiben, periodische und andere 
Berichte, statistische Tabellen, Steuer-Notizen, Brand= Versicherungs-Cataster 
und dergleichen. " " 
4.) Für die Behandlung der Rekrutirungs-Geschäfte kommen die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 7. August 1879, der nachgefolgten Instruktionen vom 15. No- 
vember 1319 und 4. Februar 1620 und der erläuternden Verordnung vom 
11. Februar 1820 zur Anwendung. 
5.) Die Umlage der ordentlichen direkten Steuer#, des Amts, Schadens und der 
Amts-Vergleichungs= Kosten auf die einzelnen Amts= Orte ist durch das Ver- 
waltungs= Edikt §. 89 und 85 dem Amts-Pfleger, oder sofern die Amts- 
Versammlung es vorziehen sollte, dem Aktuar der leßtern übertragen. 
6.) Für die Führung des Amts-Versammlungs-Protokolls, für die Ausferti- 
gungen aus demselben und die sonstigen Aktuariats-Geschäfte bei der Amts- 
Versammlung ist durch das Verwaltungs-Edibt F. 77 Fürsorge getroffen. 
7.) Ein Gleiches ist für die Rathsschreiberei-Geschäfte durch das Edikt über dle 
Gemeinde-Verfassung vom 31. December 1313 (l. Edikt) §. 2o und die Voll- 
ziehungs-Verordnung vom 3. Mai 1879, P§. 6 geschehen. Für die Ausstellung 
der Vieh-Urkunden, als Gegenstand der Orto-Polizei, ist von den betreffenden 
Stadt= oder Gemeinde-Räthen Anordnung zu treffen. 
#.) Die Führung der Güter-Bücher bei den einzelnen Gemeinden und die Vor- 
merkung der im Grund-Eigenthum vorgehenden Veränderungen ist Obliegen= 
heit der Gerichts= und Amts-Notare.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.