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# Die Aufnahme von lebten Willens-Verordnungen, Ehe-Stiftungen, Perträ-
gen aller Art und Vergleichen, so wie die übrigen schon bisher sogenannten
Notariats= Geschäfte find in Gemäßheit des Notariats-Edibts §. 8, Nr.: je-
dem Gerichts= oder Amts--Notar gegen die gesebliche Velohnung gestattet.
5.) Die sogenannten Central-Geschäfte, welche bisher aus Auftrag und im
Namen des Oberamts durch die Stadt= und Amtschreiber oder deren Gehül-
sen besorgt wurden, werden künftig in der Oberamts-Kanzlei unter der per-
sönlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns gefertigt (vergl.
Edikt über die Oberamts.= Verfassung vom 31. December 1813 (II. Edikr)
# 55). Dahin gehören die oberamtlichen Ausschreiben, periodische und andere
Berichte, statistische Tabellen, Steuer-Notizen, Brand= Versicherungs-Cataster
und dergleichen. " "
4.) Für die Behandlung der Rekrutirungs-Geschäfte kommen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 7. August 1879, der nachgefolgten Instruktionen vom 15. No-
vember 1319 und 4. Februar 1620 und der erläuternden Verordnung vom
11. Februar 1820 zur Anwendung.
5.) Die Umlage der ordentlichen direkten Steuer#, des Amts, Schadens und der
Amts-Vergleichungs= Kosten auf die einzelnen Amts= Orte ist durch das Ver-
waltungs= Edikt §. 89 und 85 dem Amts-Pfleger, oder sofern die Amts-
Versammlung es vorziehen sollte, dem Aktuar der leßtern übertragen.
6.) Für die Führung des Amts-Versammlungs-Protokolls, für die Ausferti-
gungen aus demselben und die sonstigen Aktuariats-Geschäfte bei der Amts-
Versammlung ist durch das Verwaltungs-Edibt F. 77 Fürsorge getroffen.
7.) Ein Gleiches ist für die Rathsschreiberei-Geschäfte durch das Edikt über dle
Gemeinde-Verfassung vom 31. December 1313 (l. Edikt) §. 2o und die Voll-
ziehungs-Verordnung vom 3. Mai 1879, P§. 6 geschehen. Für die Ausstellung
der Vieh-Urkunden, als Gegenstand der Orto-Polizei, ist von den betreffenden
Stadt= oder Gemeinde-Räthen Anordnung zu treffen.
#.) Die Führung der Güter-Bücher bei den einzelnen Gemeinden und die Vor-
merkung der im Grund-Eigenthum vorgehenden Veränderungen ist Obliegen=
heit der Gerichts= und Amts-Notare.