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mund oder die Vormuͤnder, auch in Ansehung dieses Vermoͤgens nur allein der sie
bestellenden Obrigkeit des Wohnorts Rechnung zu stellen schuldig seyn.
Artikel 3.
Hatte der oder die Verstorbene in demjenigen der beiden Staaten, in welchem
sie nicht wohnten, unbewegliches Vermögen; so wird in Ansehung desselben für die
Minorennen in diesem Staate auch noch eine Güter-Curatel (cura vlis) borig-
keitlich bestellt.
Werden in der Folge diese Immobllien in gesehmäßiger Art ganz oder zum
Theil veräußert, verkauft, gegen auswärts gelegene Gäter vertauscht u. dgl.; so loͤst
sich auch die Guͤter-Curatel in so weit auf, und insbesondere. sind die bewislichen
Surrogate der veraͤußerten Güter nach Art. zu behandeln.
Artikel 4.
Derjenige der beiden Staaten, in welchem eine solche Güter-Curatel zu bestellen
ist, macht sich im Voraus verbindlich, den oder die im Staate des Wohnorts auf-
hestellten, ihr nahmhaft zu machenden Vormund oder Vormünder, auch als Güter,
Curator oder Curatoren anzuerkennen, unter der Verbindlichkeit, der Ober-Curatel
über die Verwaltung der dort gelegenen Güter Rechnung zu legen urd deren Ge-
nehmigung oder Consens bei Verdußerung, Verpfändung oder Belastung
dieser Güter einzuholen. Der in dem einen Staate aufgestellte Vormund ist auf
Verlangen gehalten, sich wegen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gegen die aufsehende
Curatel-Behörde des andern Staates an Eidesstatt zu reversiren.
Artikel 5. « .
Wenn der Vater oder die Mutter der Minderjaͤhrigen einen Wohnsitz in einem
jeden der beiden Staaten hatte; so wird die Vormundschaft in demjenigen Staate
Festellt, im welchem Er oder Sie gestorben ist, oder sich, wenn der Tod in beinem
der beiden Staaten erfolgte, vor dem Ableben zulebt aufgehalten hat:. vorbehaͤltlich
einer besonderen gegenseitigen Uebereinkunft in denjenigen einzelnen Fällen, in welchen,
nach Bewandtniß der Umstände, die Anwendung dieses Grundsatzes unbequem. und
für den Minderjährigen nachtheilig seyn könnte.
Wegen Bestellung der Güter.-Curatel in dem anderen Staate hat es jeden=
falls bei demjenigen, was Art. :, 3, 4 festgesetzt ist, sein Bewenden.
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