Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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Artikel 6. . 
HatteendlichberedetdiePerstorbeneimKdnigreicheWürttemberg und im Kä- 
nigreiche Baiern zwar Vermögen, aber in keinem von beiden einen Wohnsißtz; so wird 
in einem jeden der beiden Staaten ohne Rücksicht auf den andern eine Güter-Curatel 
bestellt: vorbehältlich dessen, was in Staatsverträgen mit demjenigen dritten Staate, 
in welchem der oder die Verstorbene gewohnt hat, solcher Vormundschaften halber 
verabredet ist. « 
Artikel-y. 
Vorstehende Vertrags-Artikel finden auf die Verhaͤltnisse der zur Zeit etwa 
schon bestehenden und gegenseitig anerkannten Vormundschaften keine nothwendige 
Anwendung: vielmehr sollen dergleichen Vormundschaften auf die bisher Statt gehabte 
Weise, wenn nicht durch besondere gemeinschaftliche Uebereinkunft eine Abaͤnderung 
beliebt wird, bis zu deren Beendigung fortgefuͤhrt werden. 
Nachdem Seine Koͤnigliche Majestaͤt dieser Uebereinkunft die Allerhoͤchste 
Genehmigung ertheilt haben und die beiderseitigen Ratifications-Urkunden ausge- 
wechselt worden sind, so wird auf Allerhoͤchsten Befehl der Inhalt derselben zur 
Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 31. December 28-5. Beroldingen. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch den Tod des Justizraths Hauger in Rottenburg ist dle Stelle eines welt- 
lichen Raths und Kanzlei-Vorstandes bei dem bischöflichen General-Vikariate, mit welcher 
ein Gehalt von 1B0# fl. verbunden ist, erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe 
werden aufgefordert, sich mit ihren dießfälligen Gesuchen innerhalb vier Wochen an 
das Ministerium des Innern zu wenden. 
2) Durch die Pensionirung des Försters Märkle ist das Revier Altburg zweiter 
Elasse im Wildberger Forst erledigt worden.
	        
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