Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

Bestimmung für 
den Fall, wenn 
nur ein Erbe 
dorharden. 
Bestimmung für 
den Fall der Con- 
currenz einer 
Real= mit einer 
Eventual-Ab- 
cheilung. 
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lassenschaft, deren Vetrag bei der Berechnung der Sporteln zu Grund 
zu leten ist, zu schlagen; nicht aber das von den Kindern vorempfan- 
gene, zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen, soweit dasselbe in Natur 
nicht wirklich eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird. 
Wenn und in so weit bei einer Real-Theilung von der Verlassen- 
schafts-Masse ganz oder theilweise, die Eventual-Theilungs. Sportel frü- 
her schon entrichtet worden, so ist bei Vornahme derselben, nur die 
Hälfte der Real-Theilungs-Sportel von den Betheiligten einzuziehen. 
#. 6o. 
Wenn ein Verstorbener auch nur einen Erben hinterläßt, und es 
treten bei Lehterem die Voraussehungen des Art. XXNIII Nr.# nicht ein, 
so ist demselben die in §. 53 angeordnete Sportel anzuseßen. 
61. 
Wenn eine Real-Theilung mit einer Eventual-Theilung concur- 
rirt, so sind zwei verschiedene Sporteln anzusehen, und der reell auszu- 
folgende Erbtheil der Kinder oder Enkel aus erster Ehe mit der Real- 
Theilungs= Sportel (6. 58, 59), der Erbtheil der Kinder zwelter Ehe 
und des überlebenden Ehegatten, so wie die Beibringens-Forderung des 
Leßteren mit der Eventual-Theilungs-Sportel (§. 57) zu belegen. 
Hasten Schulden auf der zu vertheilenden Masse, so werden dieselben 
zum Behufe der Sportel-Berechnung C. 50, Abseß 1) den Erbtbeilen 
der Real= und der Eventual-Erben nach Verhältniß des Betrags der- 
selben hinzugesägt. 
Doch dürfen zu gedachtem Behuse auf denjenigen Vermögenstheil, 
welcher dem Berfiorbenen nur nuhnießlich zugestanden und der jeßzt dessen 
Kindern oder Enkeln erster Ehe mit vollem Eigenthume zufällt, Schul- 
den nur in so weit gelegt werden, als dergleichen auf diesem Vermögens, 
theile ausdrücklich haften. 
Die Kinder erster Ehe können verlangen, daß die Sporteln aus dem 
nun augzufolgenden hinterfälligen Vermögen und aus dem vom eigenthüm-
	        
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