Bestimmung für
den Fall, wenn
nur ein Erbe
dorharden.
Bestimmung für
den Fall der Con-
currenz einer
Real= mit einer
Eventual-Ab-
cheilung.
303
lassenschaft, deren Vetrag bei der Berechnung der Sporteln zu Grund
zu leten ist, zu schlagen; nicht aber das von den Kindern vorempfan-
gene, zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen, soweit dasselbe in Natur
nicht wirklich eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird.
Wenn und in so weit bei einer Real-Theilung von der Verlassen-
schafts-Masse ganz oder theilweise, die Eventual-Theilungs. Sportel frü-
her schon entrichtet worden, so ist bei Vornahme derselben, nur die
Hälfte der Real-Theilungs-Sportel von den Betheiligten einzuziehen.
#. 6o.
Wenn ein Verstorbener auch nur einen Erben hinterläßt, und es
treten bei Lehterem die Voraussehungen des Art. XXNIII Nr.# nicht ein,
so ist demselben die in §. 53 angeordnete Sportel anzuseßen.
61.
Wenn eine Real-Theilung mit einer Eventual-Theilung concur-
rirt, so sind zwei verschiedene Sporteln anzusehen, und der reell auszu-
folgende Erbtheil der Kinder oder Enkel aus erster Ehe mit der Real-
Theilungs= Sportel (6. 58, 59), der Erbtheil der Kinder zwelter Ehe
und des überlebenden Ehegatten, so wie die Beibringens-Forderung des
Leßteren mit der Eventual-Theilungs-Sportel (§. 57) zu belegen.
Hasten Schulden auf der zu vertheilenden Masse, so werden dieselben
zum Behufe der Sportel-Berechnung C. 50, Abseß 1) den Erbtbeilen
der Real= und der Eventual-Erben nach Verhältniß des Betrags der-
selben hinzugesägt.
Doch dürfen zu gedachtem Behuse auf denjenigen Vermögenstheil,
welcher dem Berfiorbenen nur nuhnießlich zugestanden und der jeßzt dessen
Kindern oder Enkeln erster Ehe mit vollem Eigenthume zufällt, Schul-
den nur in so weit gelegt werden, als dergleichen auf diesem Vermögens,
theile ausdrücklich haften.
Die Kinder erster Ehe können verlangen, daß die Sporteln aus dem
nun augzufolgenden hinterfälligen Vermögen und aus dem vom eigenthüm-