5.) Von Vermoͤ-
gens-Absonde-
rungs= und Erb-
Abfertigungs-
Verträgen.
6.) Von Vor-
mundschafts-
und Gant-Rech-
nungen.
504.
lichen Vermögen des Lehtverstorbenen ihnen zufallenden Erbtheile abge-
sondert berechnet werden. 6
2.
Die Sportel von Vermögens-Absonderungs= und Erb-Abfertigungs-
Perträgen, welchen eine Vermgens Untersuchung vorangegangen, ist
ebenso wie die Sportel von Real-Theilungen (H. 58) zu berechnen.
Ist aber den genannten Verträgen eine Vermögens-Untersuchung
nicht vorangegangen, so beträgt die Sportel,
a) wenn von dem Notar eine Urkunde über den Vertrag zu fertigen ist,
Ein Procent;
b) wenn dieses nicht geschieht,
Ein halbes Procent;
se von der Summe der Abfindung.
*ob
Wenn die Vormundschafts= und Gant-Rechnungen vom Notar ge-
stellt oder revidirt werden (F. 69, 71, 73); so ist dafür ohne Räcksichr
auf den Betrag des Vermögens bis auf weitere Anordnung, die Ge-
bühr anzusehen, die schon bisher geselich zuläßig war, und davon die
eine Hälfte zur Sportel-Casse einzuziehen, die andere dem Notar zu
überlassen. (§. 35.)
Art. XXVItt.
Dispensation von der öffentlichen Behandlung der nichtstreitigen Rechts-
Geschäfte.
So wie Wir nun durch vorstehende Bestimmungen jeder Beschwerde über willkührliche und über-
triebene Kosten -Anrechnungen für immer zu begegnen hoffen, so wollen Wir noch ferner Unsern
Unterthanen die öffentliche Behandlung ihrer nicht streitigen Rechts-Geschäfte Überhaupt in nachste-
henden Fällen theils unbedingt, theils auf vorgängige Untersuchung und Genehmigung der Oberamts-
gerichte erlassen.
Art. XXIX.
Insbesondere
1.) Von der Obsignation.
Die Obsignation der Vrrlassenschaft kann unterbleiben:
1.) wenn der überlebende Ehegatte und die mit demselben erzeugten Kinder die einzigen Erben sind;