Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

5.) Von Vermoͤ- 
gens-Absonde- 
rungs= und Erb- 
Abfertigungs- 
Verträgen. 
6.) Von Vor- 
mundschafts- 
und Gant-Rech- 
nungen. 
504. 
lichen Vermögen des Lehtverstorbenen ihnen zufallenden Erbtheile abge- 
sondert berechnet werden. 6 
2. 
Die Sportel von Vermögens-Absonderungs= und Erb-Abfertigungs- 
Perträgen, welchen eine Vermgens Untersuchung vorangegangen, ist 
ebenso wie die Sportel von Real-Theilungen (H. 58) zu berechnen. 
Ist aber den genannten Verträgen eine Vermögens-Untersuchung 
nicht vorangegangen, so beträgt die Sportel, 
a) wenn von dem Notar eine Urkunde über den Vertrag zu fertigen ist, 
Ein Procent; 
b) wenn dieses nicht geschieht, 
Ein halbes Procent; 
se von der Summe der Abfindung. 
*ob 
Wenn die Vormundschafts= und Gant-Rechnungen vom Notar ge- 
stellt oder revidirt werden (F. 69, 71, 73); so ist dafür ohne Räcksichr 
auf den Betrag des Vermögens bis auf weitere Anordnung, die Ge- 
bühr anzusehen, die schon bisher geselich zuläßig war, und davon die 
eine Hälfte zur Sportel-Casse einzuziehen, die andere dem Notar zu 
überlassen. (§. 35.) 
Art. XXVItt. 
Dispensation von der öffentlichen Behandlung der nichtstreitigen Rechts- 
Geschäfte. 
So wie Wir nun durch vorstehende Bestimmungen jeder Beschwerde über willkührliche und über- 
triebene Kosten -Anrechnungen für immer zu begegnen hoffen, so wollen Wir noch ferner Unsern 
Unterthanen die öffentliche Behandlung ihrer nicht streitigen Rechts-Geschäfte Überhaupt in nachste- 
henden Fällen theils unbedingt, theils auf vorgängige Untersuchung und Genehmigung der Oberamts- 
gerichte erlassen. 
Art. XXIX. 
Insbesondere 
1.) Von der Obsignation. 
Die Obsignation der Vrrlassenschaft kann unterbleiben: 
1.) wenn der überlebende Ehegatte und die mit demselben erzeugten Kinder die einzigen Erben sind;
	        
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