Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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so wollen Wir dieses Verbot nicht allein auf den ersten und zweiten Grad der Blutsfreundschaft 
und Schwägerschaft (nach bürgerlicher Bercchnungsweise), sondern auch insbesondere auf diejenigen 
Notariats-Urkunden beschränken, welche irgend einer einfeitigen Handlung zum Beweise und den 
hicrauf gegründeten Rechts-Ansprüchen zur Stütze dienen sollen. 
86. 
Diebisherigen immatriculirten K. Rotare haben die ihnen zustehenden Ver- 
richtungen neben den Gerichts= und Amts. Notaren auch künftig zu versehen. 
Sollte die fernere Bestellung solcher Notare durch das Bedürsniß 
bin und wieder erheischt werden, so behalten Wir Uns vor, das Erfor- 
derliche deshalb anzuordnen. « 
Art. XII. 
Schluß. 
Indem Wir nun zu wirklicher Vollziehung vorsiehender Anerdnungen das Erforderliche unge- 
sänmt zu verfügen gedenken, so wiederholen Wir die schon in Unserem Organisations-Edikte 
vem 51. Dec. 1818 ertheilte, und durch die seitherige Vollziehung desselben hinreichend bethärigte 
Versicherung, daß diejenigen, welche durch die neuen Einrichtungen in ihren bieherigen Amts-Ver= 
bältnissen beeinträchtigt werden, ihren Verdiensten gemäß anderwärts angestellt und für ihren etwai- 
gen Verlust an gesetzlichem Einkommen nach Billigkeit entschädigt werden sollen. 
§. 89. 
Die in vorstehendem Artikel ertheilte Zusicherung ist durch den §. 36 
des Abschieds in Organisarions= Sachen vom 30. Juni 1831 und dessen 
seitdem vewirkte Vollziehung in Erfüllung gegangen. 
Da die vorstehenden Bestimmungen im Wesemlichen auf Unsere sämtlichen Un- 
terthanen anzuwenden, auch wegen des Uebergangs zu den neuen Eimiichtungen nech 
andere Vorschristen zu ertheilen sind, so finden Wir Uns veranlaßt, in den erwähn- 
ten Beziehungen noch folgende Anordnungen zu treffen: 
A. Von der Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen auf sämtliche Staats- 
Angehdrigen. 
§. 36. 
Allgemeiner Grundsaß. 
Die vorstehenden Bestimmungen find, so weit nicht die Verschiedenheit in der
	        
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