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so wollen Wir dieses Verbot nicht allein auf den ersten und zweiten Grad der Blutsfreundschaft
und Schwägerschaft (nach bürgerlicher Bercchnungsweise), sondern auch insbesondere auf diejenigen
Notariats-Urkunden beschränken, welche irgend einer einfeitigen Handlung zum Beweise und den
hicrauf gegründeten Rechts-Ansprüchen zur Stütze dienen sollen.
86.
Diebisherigen immatriculirten K. Rotare haben die ihnen zustehenden Ver-
richtungen neben den Gerichts= und Amts. Notaren auch künftig zu versehen.
Sollte die fernere Bestellung solcher Notare durch das Bedürsniß
bin und wieder erheischt werden, so behalten Wir Uns vor, das Erfor-
derliche deshalb anzuordnen. «
Art. XII.
Schluß.
Indem Wir nun zu wirklicher Vollziehung vorsiehender Anerdnungen das Erforderliche unge-
sänmt zu verfügen gedenken, so wiederholen Wir die schon in Unserem Organisations-Edikte
vem 51. Dec. 1818 ertheilte, und durch die seitherige Vollziehung desselben hinreichend bethärigte
Versicherung, daß diejenigen, welche durch die neuen Einrichtungen in ihren bieherigen Amts-Ver=
bältnissen beeinträchtigt werden, ihren Verdiensten gemäß anderwärts angestellt und für ihren etwai-
gen Verlust an gesetzlichem Einkommen nach Billigkeit entschädigt werden sollen.
§. 89.
Die in vorstehendem Artikel ertheilte Zusicherung ist durch den §. 36
des Abschieds in Organisarions= Sachen vom 30. Juni 1831 und dessen
seitdem vewirkte Vollziehung in Erfüllung gegangen.
Da die vorstehenden Bestimmungen im Wesemlichen auf Unsere sämtlichen Un-
terthanen anzuwenden, auch wegen des Uebergangs zu den neuen Eimiichtungen nech
andere Vorschristen zu ertheilen sind, so finden Wir Uns veranlaßt, in den erwähn-
ten Beziehungen noch folgende Anordnungen zu treffen:
A. Von der Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen auf sämtliche Staats-
Angehdrigen.
§. 36.
Allgemeiner Grundsaß.
Die vorstehenden Bestimmungen find, so weit nicht die Verschiedenheit in der