Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

174  Nr.  36.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,
Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Hoöchstpreise  für
Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz,
wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welianntmachung
Nr.  Ch.  II  1/1.  16.  K.R.A.,

betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung
  geeignetes  Kastanienholz.
Vom  15.  Februar  1916.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über
den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Dhtrese,  vom  4.  August  1914
(ReBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (R  S.  516),  der  Bekanntmachungen
  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RE#l.  S.  25)  und
vom  23.  September  1915  (Re#Bl.  S.  603)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Be-*

  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird

bestraft:
wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  aussordert  durch  den  die  Hoöchstpreise
  überschritten  werden  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;  ·
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;  4  "
6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.
In  den  Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung
  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnis-=strase
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

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