Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Hauptfestes zu Caunstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest zu Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
. 1. « 
Das landwirthschaftliche Hauptfest wird in diesem Jahre“ Donnerstags den 
28. September, Vormittags, auf dem gewöhnlichen Plaße bei Eannstadt gefeiert. 
. 2. 
Bei diesem Feste werden alle diejenigen Pferde, welche auf einem der dieejhri- 
gen Partlkularfeste zu Rottenburg, Hall, Münsingen, Heilbronn, Göppingen, Ravens- 
burg, Biberach, Riedlingen und Ulm einen der für jene Feste ausgesehten Preise 
erbalten haben, so wie die Rindviehstücke und Schweine, welchen auf den gedachten 
Festen zu Heilbronn und Göppingen die für diese Vieh= Gattungen bestimmten Preise 
zuerkannt worden sind, vorgeführt, und zur Vewerbung um dle Hauptpreise zuge- 
lassen. 
K. 5. 
Die Eigenthümer der so eben genannten Thlere erhalten eine Reisekosten= Ent- 
schädigung von dreitig Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts 
von Caunstadt, und von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem leßtern 
Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine von dem Oberamt ihres Wohn- 
orts beglaubigte Urkunde nachzuweisen. 
6. 4. 
Uebrigens bleibt es jedem Vieh= oder Pferdehalter des Königreichs unbenommen, 
mit seinen Pferden oder sonstigen Hausthieren, wenn solche auch auf keinem der obigen 
Bezirks-Feste erschienen und für preiswürdig erkannt worden sind, sich bei dem
	        
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