Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

3.)  Die  Bestimmungen  des  H.  1  gelten  auch  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen
blos  die  Vernehmung  eines  Zeugen  oder  eines  Angeschuldigten  ohne  dessen
Auslieferung,  und  die  Mittheilung  der  diesfälligen  Protokolle  gegenseitig
verlangt  wird.  Für  eine  solche  Mittheilung  findet  daher  außer  dem  Ersatz
der  baaren  Auslagen  für  Botenlohn  und  Postgelder,  welcher  von  der  requirirenden
  Stelle  zu  leisten  ist,  keine  weitere  Anrechnung  Statt.

Diese  Uebereinkunft  soll,  vom  heutigen  Tage  an  gegenseitig  in  Wirksamkeit

treten,  und  wird  daher  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  auch  den  betreffenden
  Behörden  aufgegeben,  hiernach  bei  eintretenden  Fällen  sich  zu  benehmen.

Stuttgart  den  15.  Februar  1826.
Auf  allerhöchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät:

Der  Jusiiz-Minister:  Der  Minister
Maucler.  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Beroldingen.

6.)  Des  Depertements  des  Innern:
1.  Des  evangelischen  Consistorium.  *

Bestellung  von  Schullehrer-Conferenz-Direktoren  in  der  Didcese  Neuenfiadt.

An  die  Stelle  des  verstorbenen  Pfarrers  Sigel  zu  Gochsen  hat  man  die  beiden
Diakonen  Heyd  zu  Neuenstadt  und  Heller  zu  Möckmühl  mit  der  Leitung  der
Schullehrer-Conferenzen  der  Neuenstadter  Didcese  beauftragt,  so  daß  der  Erste  die
Schullehrer  des  Kocherthals,  der  Zweite  die  Schullehrer  des  Jaxtthales  in  seine  Conferenzen
  zu  versammeln  hat.

Stuttgart  den  t0.  Februgr  1826.
"  Söeskind.