3.) Die Bestimmungen des H. 1 gelten auch für diejenigen Fälle, in welchen
blos die Vernehmung eines Zeugen oder eines Angeschuldigten ohne dessen
Auslieferung, und die Mittheilung der diesfälligen Protokolle gegenseitig
verlangt wird. Für eine solche Mittheilung findet daher außer dem Ersatz
der baaren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, welcher von der requirirenden
Stelle zu leisten ist, keine weitere Anrechnung Statt.
Diese Uebereinkunft soll, vom heutigen Tage an gegenseitig in Wirksamkeit
treten, und wird daher andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch den betreffenden
Behörden aufgegeben, hiernach bei eintretenden Fällen sich zu benehmen.
Stuttgart den 15. Februar 1826.
Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät:
Der Jusiiz-Minister: Der Minister
Maucler. der auswärtigen Angelegenheiten:
Beroldingen.
6.) Des Depertements des Innern:
1. Des evangelischen Consistorium. *
Bestellung von Schullehrer-Conferenz-Direktoren in der Didcese Neuenfiadt.
An die Stelle des verstorbenen Pfarrers Sigel zu Gochsen hat man die beiden
Diakonen Heyd zu Neuenstadt und Heller zu Möckmühl mit der Leitung der
Schullehrer-Conferenzen der Neuenstadter Didcese beauftragt, so daß der Erste die
Schullehrer des Kocherthals, der Zweite die Schullehrer des Jaxtthales in seine Conferenzen
zu versammeln hat.
Stuttgart den t0. Februgr 1826.
" Söeskind.