Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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3.  Des  katholischen  Kirchenraths.
Besetzung  des  Schul-Inspectorats  zu  Roth.

Dem  katholischen  Pfarrer  Burkhard  in  Tannheim,  Oberamts  Leutkirch,  wurde
das  Schul,  Inspectorat  Roth  übertragen.

Stuttgart  den  10.  December  1825.
Camerer.

4.  Des  Studienraths.
Die  zeitige  Einsendung  der  periodischen  Berichte  über  die  lateinischen  Schulen  betreffend.

Da  bisher  mehrere  jährliche  Berichte  von  den  lateinischen  Schulen  theils  nicht
n  rechter  Zeit,  theils  nicht  vollständig  an  die  Pädagogarchen  eingesendet  worden
ei#nd,  so  werden  die  Verordnungen  vom  5.  März  2831  (Reg.  Blatt  S.  150)  und  vom
15.Mai  183z  (Reg.  Blatt  S.  344)  aufs  Neue  in  Erinnerung  gebracht,  und  die  Schul-Vorsteher
  angewiesen,  diese  Schul-Berichte  nach  der  bereits  vorgeschriebenen  Form
und  in  Begleitung  der  Zeugnisse,  über  deren  Abfassung  mit  Nächstem  eine  nähere
Verschrift  ertheilt  werden  wird,  in  jedem  Jahre  vor  Ostern  an  das  betreffende  Pdagogarchat
  unfehlbar  einzusenden.

Stuttgart  den  2  .  December  1635.
Söskind.

1)  Bekanntmachung,  in  Betreff  des  Alters  derjenigen  Jünglinge,  welche  nicht  von  einem  niedern
Seminar  aus,  sondern  unmittelbar  in  das  Seminar  zu  Tübingen  aufgenommen  werden  wollen.

Die  immer  mehr  zunehmende  Menge  derjenigen  Jünglinge,  welche,  ohne  in  einem
  niedern  Seminar  gewesen  zu  seyn,  in  das  Seminar  zu  Tübingen  unmittelbar
aufgenommen  werden  wollen,  macht  es  nothwendig,  die  Verfügung,  welche  für  die
Aufnahme  in  das  niedere  Seminar  ein  bestimmtes  Alter  festsetzt,  (Reg.  Blatt  vom
Zahr  1815  S.  160  und  vom  Jahr  1820  S.  465)  auch  ausdrücklich  auf  jene  Jünglinge
auszudehnen.  Es  wird  daher  festgeseht,  daß  jeder  Jüngling  dieser  Elasse  in  das
Seminar  zu  Tübingen  in  der  Regel  nur  dann  aufgenommen  werden  kann,  wenn
er  am  18.  Oktober  des  betreffenden  Jahrs  im  Laufe  des  achtzehenten,  oder  noch  in
der  ersten  Hälfte  des  neunzehenten  Lebensjahres  steht.  Ausnahmen  können  nur  bei