Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Roͤmisches Familien-- und Erbrecht traͤgt Prof. Waͤch ter um 11 Uhr 
nach Wening. Ingenheim vor. . 
Exegese des roͤm. Rechts wird Prof. Schrader mit Zuziehung von Cajus 
(Ausg. von Göschen), Ulplan (Ausg. von Hugo) und der von ihm herausgegebenen 
zwei Pandectentitel und Seidenstückers Chrestomathie um 3 Uhr lehren. 
(Gemeines und Württembergisches Criminalrecht wird Vice-Director v. We, 
ber nach Feuerbach (Lehrbuch des peinlichen Rechts, ote Ausg)) fünfmal wöchent- 
lich. morgens um Uhr vortragen. 
Gemeines und Württembergisches Kirchenrecht der Katholiken und Pro- 
testanten lehrt mit Zuziehung von Walters Lehrbuch (öte Ausg.) Prof. Rogge 
um 3 Uhr. 
Dasselbe trägt auch Prof. Lang nach seinem Compendium, dessen erster Theil 
im Anfange des Aprils (bei Oslander) erscheinen wird, viermal wöchentlich um 
s Uhr vor. 
Deutsches Privat= und Privat-Cameralrecht wird Prof. Michaelis 
nach der zten Ausg. seines Grundrisses, unter Zuziehung von Mittermaiers Grund- 
sätzen des Teutschen Privatrechts, öte Ausg. 132y, lesen. 
Ober-Justiz-Assessor Wächter wird ebenfalls deutsches Privatrecht nach 
Eichhorn (ate Ausg. Gött. 18385) voreragen. 
Zu Vorlesungen über die Regalien nach den Grundsäßzen des deutschen Rechts 
erbletet sich Prof. Rogge. 
Lehnrecht wird nach seinem Grundrisse des deutsch. Lehnr. 132) und nach 
Böhmer (te Ausg. 1819) Prof. Michaelis um 4 Uhr vortragen. 
Zu Vorlesungen über Württembergisches Privatrecht um 8 Uhr erbietet 
sich Prof. Wächter. 
Württembergisches Pfandrecht ist Prof. Michgelis zweimal in der 
Woche auf Verlangen vorzutragen erbötig. 
Staats= und Privat-Cameralrecht, besonders mit Räcksicht auf die 
Württembergischen Gesebe, trägt Prof. Mohl fünfmal wöchentlich um 9 Uhr vor. 
Die ältere und neuere Württembergische Gerichts-Verfassung und den 
jetzt geltenden Württembergischen Eivil-Prozetz wird nach dem Procetz-Sdict
	        
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