Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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U11. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerinm. 
a) Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betressend. 
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. I. der Dienst-Prüfungs= 
Instruction für das K. Ober-Tribunal vom 30. November 13820 (Reg. Bl. S. 625) 
im Monat Juni d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung (Prüfung der Rechts- 
Candidaten) zugelassen zu werden wünschen, werden in Gemäßheit der Anordnung 
des so eben erwähnten Artikels hiemit aufgeforder, ihre dießfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vorschriftem eingerichter seyn müssen, bis zum 
15. Mai d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nicht= Einhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser 
Semester-Prüfung für die Squmigen unfehlbar eintreten würde; wobei noch ange- 
fügt wird, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem Termine sich mel- 
den, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, die für sie hieraus entspringenden 
nachtheillgen Folgen ledieluch #ch selbst veizumessen baben werden. 
Stuttgart den 17. April 1827. 
Für den Minisier: 
Schwab. 
b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendärc. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemäßheit der öffentli- 
chen Aufsorderung vom 15. December 18:6 (Reg. Blatt S. 513) sich zu der zwelten 
Dienst- Prüfung angemeldet, und, nach erfolgter Zulassung zu derselben, ihre Probe- 
Arbeiten in der festgeseßten Frist übergeben haben, werden hiedurch benachrichtiget, 
daß im Monate Mai d. J. ihre Prüfung bei dem K. Ober-Tribunal vorgenommen 
werden wird, und sie dabei in zwei Abtheilungen zu erscheinen haben.
	        
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