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ruͤber zu wachen, daß diese Maßregel durchgaͤngig in allen Gemeinden zur Ausfuͤh-
rung komme.
K. 4.
Ueber die vorgenommenen Visitationen wird von den Visitatoren für jede Ge-
meinde ein besonderes Register gefuͤhrt, welches die Zeit der Wisiratton und die Na-
men der Personen, bei welchen visitirt worden ift, enthaͤlt. Nach jeder Visitation ist
das Register dem Gemeinde-Vorsteher zuzustellen, der es in Verwahrung zu brin-
gen, den Tag der Uebergabe durch seine Unterschrift darin zu beurkunden, unt fuͤr
die Ergaͤnzung etwaiger Unvollstaͤndigkeit zu sorgen hat.
Die Bezirks-Beamten haben bei den Ruggerichten oder bei sonstiger Anwesen-
beit in den Amtsorten durch Einsicht der Register sich von deren richtiger Führung
zu überzeugen und die genommene Einsicht durch Beisehung ihrer Visa's zu beur-
kunden.
K. 5.
Die Blsitatoren erhalten für jede Visitation eine beslimmte Belohnung aus den
Gemeinde-Cassen, deren Verrechnung in den Gemeinde-Rechnungen mit beglaubigten
Auszügen aus den in 6. 4 erwähnten Registern, welche die vorschristmäßig wenig-
stens zweimal im Jahr geschebene Vistratlon nachweisen, belegt seyn muß.
. 6.
Der Mangel des Pfechtzeichens an einem Garnhaspel wird bei dem Verkäufer
des Haspels, so wie bei demjenigen, welcher sich desselben zum Spinnen um den Lohn
oder auf den Verkauf bedient, mit der Strafe eines kleinen Frevels gerügt. (Ver-
ordnung vom 1. August 21791.) Diese Strafe erhöht sich und kann bis auf zehen
Thaler tteigen, wenn es dem zum Garnspinnen um den Lohn oder auf den Verkauf
gebrauchten ungepfechteten Haspel zugleich an dem vorgeschriebenen Maafe fehlt.
K. 7.
Der wissentliche Gebrauch eines unrichtigen (gepfechteten oder ungepfechteten)
Garnhafpels zur Uebervortheilung Anderer ist nach den Strafbestimmungen über
Betrug zu beurthellen.