Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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. 8. 
Nüch den voranstebenden Bestimmungen (§.6, 7) ist auch der Fall zu beurthei- 
len, wenn an Garnsträngen, die für den Verkauf oder um den Lohn gesponnen wer- 
den, zwar das vorgeschriebene Maaß, aber nicht die gehörige Zahl der Faden sich 
vorfindet, je nach dem Grad der Perschuldung und der Größe des Mangels. 
. 9. 
Vei entdeckter Unrich#igkeit eines Garnhaspels ist sofort die Jerbrechung dessel- 
ben zu versügen. Wur ein solcher Haspel gepfechtet, so sind die Pfechter in Gemäß, 
heit des Pet. UI der Verordnung vom 15. Februar 1835 zur Verantwortung zu 
ziehen. 
K. 10. 
Bei dem hohen Bedürfniß einer näheren polizeilichen Controle des Schneller, 
handels ist darauf hinzuwirben, daß derselbe so viel möglich nur in Khenden Lagern 
oder auf öÖffentlichen Märkten betrieben werde. 
Ohne vie dringendsten Gründe sind daher Patenmte zum Absatz von linnen Garn 
im Wege des Hausirens köünfeig weder zu erthellen, noch die bereits hiefür bestehen. 
den Patente nach Ablauf ihrer Zeitdauer zu erneuern. Das Erkenntniß über dle 
Erneuerung solcher Patente ist als Ausnahme von den Vorschriften des K. = der 
Iastruktion vom 20. November 2835 ausschlietzlich den Kreis-Regierungen vorbe, 
alten. 
- Dagegen ist die Einrichtung und Vermehrung öf#entlicher Garn, Märkte in den 
hiezu geeigneten Orten möglichst zu beferdern. 
H. 11. 
Auf den Jahr, und Wochen: Märkten ist das dahin zum Verkauf gebrachte 
leinene Gurn einer von der Orts-Obrigkeit anzuordnenden Schau zu unterwerfen, 
welche das Maass und die Zahl der Fäden zu prüfen und zugleich ihre Aufmers- 
samkeit auf die durch die Verordnung vom :4. Januar 1741 (Hochstetter, Exrtract 
Th. 2. S. 33) unter Strafe verbotene Beimischung von sogenanntem Hechelngarn 
unter das flächsene Garn, so wie auf ähnliche Verfälschungen zu richten hat.
	        
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