Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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K. 17. 
Zum Verkauf auf Märkten dürfen keine andere Garnstränge zugelassen wer- 
den, als die nach Faden-Hunderten unterbunden sind. 
. 153. 
Die in den ., 3, 11, 12 bezeichneten Verfehlungen, welche sich an dem zu 
Markt gebrachten Garn vorfinden, werden, so weit nicht das Maaß der verwirkten 
Strafe oder die Natur des Vergehens die Zuständigkeit der höheren Polizei= Stelle 
oder ber Justiz.Behörde begründet, von der Orts-Obrigkeit des Marktortes abgerügr. 
Haben die Fäden der Schneller das gesebliche Maaß nicht, woraus sich auf den 
Gebrauch eines unrichtigen Haspels schließen läßt, so hat der Orts-Vorsteher, wenn 
das Garn im Ort gesponnen wurde, auch wegen der Unrichtigbeit des Haspels die 
nöthige Untersuchung vorzunehmen, oder im Fall, daß das Garn von einem andern 
Ort her auf den Markt gebracht worden wäre, dem ihm vorgesetzten Oberamt die 
Anzeige daron zu machen, damit dasselbe entweder selbst innerhalb seines Bezirks die 
geelgnete Verfügung treffe, oder mit dem betreffenden Oberamt deshalb Räcksprache 
nehme. 
+. 14. 
In den Orten, wo Garn-Märkte von vier zu vier Wochen oder in geringeren 
Zwischenräumen Sratt finden, nr ein sffentliches Lokal zur Aufbewahrung des zu 
Markt gebrachten Garns von einem Markte zum andern zu bestimmen, und die Ein- 
richtung zu treffen, daß das Garn agus diesem Lobal auch in der Zwischenzeit der 
Märkte verkaust werden kann. 
u. Lein wand- Weberei. 
K. 15. 
Der Gcebrauch anderer als obrigkeitlich geschauter und gestempelter Blätter zur 
Leinwand-Weberei bleibt in Gemäßheit der Weber-Ordnung verbeten. 
. 16. 
Die Schau und Stempelung der Blätter wird von den ordentlichen Pfechtämtern 
unter Zuziehung von Weberei-Verständigen vorgenommen.
	        
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