Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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#. 17. 
Den Leinwand-Webern wird eine von der Verkündigung an laufende Frist von 
sechs Monaten gelassen, um ihre Blätter der Schau und Stempelung zu unter- 
werfen. Wer nach dieser Frist zur Leinwand-Weberei sich eines nicht auf die vor- 
stehende Weise geschauten und gestempelten Blattes bedient, wird mit der Strase 
eines kleinen Frevels belegt, die unrichtig befundenen Blätter werden zerbrochen. 
. 18. 
Die in der Maat-Ordnung vom 3o0. November 1806, 6. 45 vorgeschriebene 
periodische Visitation der Maaß-Instrumente der Gewerbleute ist namentlich auch 
bei den Leinwand-Webern in Beziehung auf ihre Ellenmaaße, Gewichte, Rahmen 
und Blätter vorzunehmen, wobei den ordentlichen Visitatoren Weberei-Verständige 
zuzuordnen sind. 
. 19. 
In Folge der voranstehenden Bestimmung tritt die Vorschrift der Weber-Ord- 
nung, welche die periodische Visitation der Maaß= Instrumente der Weber als einen 
Gegenstand des Zunftamts bezeichnet, außer Wirkung. 
Dagegen wird den Zunft. Vorstehern zur Pflicht gemacht, von Zeit zu Zeit die 
Weber-Werkstätten unvermuthet zu besuchen, und betrügliche Verfahrungs, Arten, 
die sie entdecken, namentlich die ungleichförmige Vertheilung der Kettenfäden zwischen 
den Zähnen der Blätter oder die auf Täuschung berechnete Einwebung schlechteren 
Garns unter das bessere der Orts-Polizel-Behörde zur weiteren Einleitung anzu- 
zeigen- 
20. 
s. 
Der Einhaltung der voranstehenden Vorschristen (§9. 16, 19) vaben sich die Be, 
zirks= Polizei-Aemter gehörig zu versichern. 
4. 1. 
Jeder Leinwand-Weber hat die von ihm gefertigten Stücke mit seinem Ramen 
und der Gattung des dabei gebrauchten Geschirrs mit haltbarer Farbe zu bezeichnen. 
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