Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Artikel In. 
Verhaͤltniß zur schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Da in dem Artikel XII des zwischen dem Koͤnigreiche Wuͤrttemberg und der 
schweizerischen Eidgenossenschaft am 30. September 1825 abgeschlossenen Handelsver- 
trags, für den Fall, wo die K. Württembergische Regierung mit einem oder meh- 
veren deutschen Staaten sich über eine gemeinschaftliche Zoll: Anie vereinigen würde, 
eine neue Unterhandlung über angemessene Modisicirung jenes Vertrags vorbehalten 
worden, so werden hiezu die erforderlichen Einleitungen in ununterbrochenem Elnver- 
stän dnisse beider Königlicher allerhöchster Höfe getroffen werden. 
Artikel W. 
Transitorische Bestimmungen. 
Um noch vor Einfährung des gemeinschaftlichen Zoll- Spstem den beiderseltigen 
Unterthanen wenigstens theilweise die Vortheile eines erleichterten Verkehrs zuzu- 
wenden, vereinigen sich beide Regierungen über die hiernach folgenden Bestimmun- 
gen hinsichtlich des Grenz-Verkehrs, dann der Verminderung der Eingangs= und 
Durchgangs-Zölle, welche sogleich nach beiderselts erfolgter allerhöchster Genehmigung 
dieses Vertrags in Kraft treten, und so lange gelten sollen, bis die gemeinschaft, 
liche Zoll-Linie hergestellt seyn wird. 
Artikel v. 
Grenz-Verkehr. 
Für die Erleichterung des Grenz-Verkbehrs wird Folgendes bestimmt: 
½.) die Natur-Erzeugnisse, welche die Grenz-Unterthanen von ihren im Gebiete 
des andern Staates gelegenen Grundbesihungen an Gärten, Weinbergen, 
Feldern, Wiesen und Waldungen gewinnen, und unmittelbar über die Grenze 
bringen, sollen gegenseitig vom Ausgangs= und Eingangs-Zolle frei seyn. 
2) Eben so sollen die Natural. Gülten und Zehnten aller Art, welche die Un- 
terthanen, Sriftungen, Communen und Staatskassen des einen Staats aus 
dem andern zu beziehen haben, gegenseitig von allem Ausgangs= und Ein- 
gangs,Zolle frei seyn, wenn sie mit der nöthigen Legitimation begleitet find.
	        
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