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Artikel In.
Verhaͤltniß zur schweizerischen Eidgenossenschaft.
Da in dem Artikel XII des zwischen dem Koͤnigreiche Wuͤrttemberg und der
schweizerischen Eidgenossenschaft am 30. September 1825 abgeschlossenen Handelsver-
trags, für den Fall, wo die K. Württembergische Regierung mit einem oder meh-
veren deutschen Staaten sich über eine gemeinschaftliche Zoll: Anie vereinigen würde,
eine neue Unterhandlung über angemessene Modisicirung jenes Vertrags vorbehalten
worden, so werden hiezu die erforderlichen Einleitungen in ununterbrochenem Elnver-
stän dnisse beider Königlicher allerhöchster Höfe getroffen werden.
Artikel W.
Transitorische Bestimmungen.
Um noch vor Einfährung des gemeinschaftlichen Zoll- Spstem den beiderseltigen
Unterthanen wenigstens theilweise die Vortheile eines erleichterten Verkehrs zuzu-
wenden, vereinigen sich beide Regierungen über die hiernach folgenden Bestimmun-
gen hinsichtlich des Grenz-Verkehrs, dann der Verminderung der Eingangs= und
Durchgangs-Zölle, welche sogleich nach beiderselts erfolgter allerhöchster Genehmigung
dieses Vertrags in Kraft treten, und so lange gelten sollen, bis die gemeinschaft,
liche Zoll-Linie hergestellt seyn wird.
Artikel v.
Grenz-Verkehr.
Für die Erleichterung des Grenz-Verkbehrs wird Folgendes bestimmt:
½.) die Natur-Erzeugnisse, welche die Grenz-Unterthanen von ihren im Gebiete
des andern Staates gelegenen Grundbesihungen an Gärten, Weinbergen,
Feldern, Wiesen und Waldungen gewinnen, und unmittelbar über die Grenze
bringen, sollen gegenseitig vom Ausgangs= und Eingangs-Zolle frei seyn.
2) Eben so sollen die Natural. Gülten und Zehnten aller Art, welche die Un-
terthanen, Sriftungen, Communen und Staatskassen des einen Staats aus
dem andern zu beziehen haben, gegenseitig von allem Ausgangs= und Ein-
gangs,Zolle frei seyn, wenn sie mit der nöthigen Legitimation begleitet find.