Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

1486 
e) die Einfuhr und Wleder= Ausfuhr der Muaren bei einer und der nämlichen 
Zollstäktte geschiehr, 
4 die Eigenthümer ihre Waaren entweder selbst verführen, oder wenn diese 
durch Fuhrleute besorgt werden, wenigstens persönlich begleiren und den 
Zollbehandlungen selbst beiwohnen, endlich 
e) vie unverkauften Waaren längstens am dritten Tage nach dem notorisch 
beendigten Markte wieder zurückgehen. 
Artikel VI. 
Eingaug é #ölle. 
1#.) Von den Getralde-Früchten, welche aus dem Gebier des einen Staates in 
das des andern eingeführt werden, sollen folgende Eingangs= Zölle erhoben 
werden: 
In Würnembers. Is Talets. 
a) vom Waizen und stgerbten Kernen. . . . Lokr. "*5 12 kr. z 
b) von Roggen .. . Ikr. % 5kr. "* 
P) von Gerste und ungegerbten Kernen . G6bker. 6 kr. ⅜7 
4 von Haber und Wickkenkkr. zt 5 kr. 2. 
##.) Von dem aus dem einen Staate in den andern elngehenden Vieh sollen ge. 
genseltig folgende Eingangs-Zölle erhoben worden; nämlich: 
von Pferdenn fl. von Kälbern. k 
— Fohlen . . gokr. — Schweinen. 8kr. 
— Maulthieren 263kr. — Frischlingen zkr. 
— Eseln. zkr. — Spanferkeln :kr.. 2 
5 S 
— Ochsen 20kr. — Schaafen ##kr. 
— Stieren 20kr. ro“ — Lämmern ##. 
— Käöhen tnkr. — Geisvieh kkr. 
— Rindern iakr. — Kitzen . ukr.
	        
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