Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nachstehende wörtliche Vertrags-Inhalt zur allgemeinen Nachachtung für Unsere 
sämtlichen Unterthanen und Behörden, so weit dieselben hiebei, jetzt oder in Zukunft, 
betheiligt seyn mögen, andurch zur öffentlichen Kenmtniß gebracht werde. 
Gegeben Stuttgart den 26. April 1825. 
Wilhelm. 
Der Minisler der ausidaͤrtigen Angelegenheiten: 
Graf v. Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Wiellnagel. 
Bertrags:= Punkte. 
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Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Feder von den beiden contrahirenden Staaten erkennt in seinem Gebiete die Rechts, 
kraft und WVollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse des andern Staats, so fern 
dieselben nach den näheren Bestlimmungen des gegenwärtigen Staats = Vertrags von 
einem beiderseits als competent gnerkannten Gerichte ausgegangen sind.
	        
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