Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Artikel z. 
Ein von einem zuständigen Gerichte erlassenes rechtskräftiges Erkenntniß begrün- 
det vor dem Gerichte des anderen Staats die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (en- 
eeplio rei judicolac) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Ge- 
richte desjenlgen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht wird, gespro- 
chen worden wäre; deßsleichen werden solche Erkenntnisse an den, in dem andern 
Sraate gelegenen Gütern des Verurtheilten unweigerlich vollstreckt, wenn 
7.) durch gerichtliche Zeugnisse dargethan ist, daß in dem auswärtigen Staate 
selbst, von dessen Gerichten erkannt worden, keine, auch der Zeit und den übri- 
gen Verhältnissen nach gleich bereite und hinreichende Vollstreckungs-Mirtel 
vorhanden seyen; und 
2.) keine eigene Unterthanen mit solchen Forderungen entweder sich gemeldet 
haben, oder nach Ausweis der öffentlichen Bücher versichert sind, fär welche 
ihnen an den zur Vollstreckung des fremdrichterlichen Erkenntnisses angewiesenen 
Sachen ein gleiches oder vorzügliches Recht gesehlich zusteht. 
Artikel 5. 
Beide Staaten verschern sich gegenseirige Rechtshülfe, sowohl i# in bürgerlichen aks- 
peinlichen Sachen, so weit nicht hierüber im gegenwärtigem Vertrage besondere Ein- 
schränkungen enthalten sind. 
Begründung des Gerichtsstandes im Allgemeinem. 
Artikel 7. 
Belde contrahlrenden Staaten erkennen achersciig den Grundsatz, baß der Klaͤ- 
ger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe. Es wird daher das Urtheil 
der fremden Gerichtsstelle nicht nur in so fern es den Beklagten, sondern auch in 
so fern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung der Gerichts-Kosten und 
Vurgleichen betrifft, in dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
	        
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