Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Was auf Seiner Koͤniglichen Majestaͤt besondern Befehl hiemit zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 2. Januar 1829. Maucler. 
b) Wohnsitz-Verändcrung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Schübler in Sruttgart nunmehr den Ort Niedern= 
dorf. Oberamts Gaildorf, zu seinem Wohnsitze gewählt har; so wird solches hiemit 
zur öffenrlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 5. Januar 1827. Maueler. 
.) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Den Einzug der Waisenhaus-Gebähren von Erbschaften und Vermächtnissen durch die Gerichts= und 
Amts-Notare betreffend. 
Durch die Verfügung vom 13. August 18:-1 (Reg. Bl. S. 636) ist den Cameral= 
Aemtern die unmittelbare Erhebung der in einem Procent bestehenden Waisen- 
baus= Gebübren von Erbschaften und Vermächtuissen, die an Seiten- 
Verwandte vom dritten und entfernteren Grade und an andere mit dem Erblasser 
nicht verwandte Personen fallen, aufgetragen worden, welche in diesem Geschäfte 
durch Urkunden der Theil= und Waisen= Gerichte und durch jährliche Haupt. Ver- 
zeichnisse der Stadtschreibereien controlirt werden sollten. 
In Folge der eingetretenen Organisation des Norariats-Wesens und in Beach- 
tung der hiedurch zu erzielenden Geschäfts-Abkürzung finden sich die K. Ministerten 
der Justiz und der Finanzen veranlaßt, in Beziehung auf die Erhebung und Ver- 
rechnung jener Gebühren Folgendes zu verfügen: 
. u1. 
Die kaum gedachten Gebühren sind vom 1. Junuar 1327 an von den Gerichts- 
und Amts-Notaren in eben der Art anzusehen, zu erheben, zu verrechnen und ab-
	        
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