Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Besondere Bestimmungen. 
I. Rücksichtlich der bürgerlichen streitigen Gerichtsbarkeit. 
Unstatthaftigkeit der freiwilligen Prorogation. 
1: Artikel 5. 
Keinem Unterthanen ist erlaubt, durch freiwilllge Prorogation der Gerlchtsbar- 
kelt des andern Staates, dem er nicht angehört, sich zu unterwerfen. 
Keine Gerichts-Behbrde ist befugt, der Requisition eines solchen gesehwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Wollstreckung des Erkenntnisses 
Statt zu geben. 
Jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß wird in dem einen und 
dem andern Staate als unguͤltig betrachtet. 
Won dem Gerichts-Stande des Wohnsitzes. 
Artikel 6. 
Beide Staaten erkennen den Gerichtsstand des Wehnsitzes (lorum domieilii) 
dergestalt an, daß bei persönlichen Klagsachen, welche keinen besondern Gerichts- 
stand (lorum speciale) begründen, der Unterthan des einen Staates von dem Un- 
terthanen des andern nur. vor dem Richter seines Wohnsiges belanet werden darf, 
und das von diesem Richter ausgesprochene rechtskräftige Erkenntnist wird aushölfs- 
weise an den in dem andern Staate sich befindenden Gütern des Verurtheilten voll. 
zogen. Hat jemand neben seinem ordentlichen Wohnsie in seinem Staate auch einen 
zeirlichen Aufenthaltsort in dem andern Staate, sey es wegen des Veßßes unbeweg- 
licher Güter, oder wegen irrgend eines Gewerbes oder einer Beschäftigung; 
so hat der Klaͤger bei persônlichen Klagen die Wahl, ob er den Beklagten an dem 
Orte des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes belangen will, in welchem Falle der 
Gerichtsstand durch Präbention begründet wird. 
Wenn nach den Gesetzen eines der beiden Staaten ein auswandernder Uater, 
than noch innerhalb eines gewissen“ Zeitraums, z. B. eines Jahrs, wegen der vor 
seinem Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Landes, das er ver-
	        
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