Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

155 
läßt, Recht zu geben oder zu nehmen hat; so wird die Zustaͤndigkeit dieser Gerichte 
von dem andern Staate, wenn auch beine Litispendenz zur Zelt des Wegzuges vor- 
handen ist, für die innerhalb jenes Zeitraums rechtshängig werdenden Ansprüche 
anerkannt. 
Insbesondere der Erben. 
Artikel 7. 
Klagen aus persönlichen Ansprüchen gegen den Erblasser können, so lange die 
Theilung nicht geschlossen ist, gegen die Erben bei dem Gerichte angebracht werden, 
unter welchem sich die Erbschaft noch besfindet; wenn aber die Theilung bereits ge- 
schlossen ist, sind die Erben vor ihrem eigenen Richter zu belangen. 
Allgemeiner Gant-Gerichts-Stand. 
Artikel 38. 
Geräth Jemand, welcher in dem einen Staate wohnt, in dem andern zaber Ver- 
mögen besiht, in Concurs; so wird von beiden Seiten das Gericht des Wohnsitzes 
des Schuldners als allgemeines Gant-Gericht anerkannt, und einem Partikular= 
Concurs nicht Sratr gegeben; außer in dem Falle, wenn Erbschafts= Gläubiger in 
Ansehuns der Erbschaft das ihnen zustebende Absonderungs-Recht geltend machen 
wollen, und mit weiterer Ausnahme des Falles, wenn der Gemeinschuldner in dem 
einen oder dem andern Staate eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein ande- 
res dergleichen Etablissement besizt; weßhalb zum Vorthelle derjenigen Gläubiger, 
welche in Ansehung solcher Etablissements demselben besonders kreditirt haben, ein 
Partikular= Concurs eröffnet werden darf. 
Wenn Jemand in dem elnen Staate sein Domicil, in dem andern nach dem 
Sinne des Art. 6 einen Aufenthalt hat, so ist, die so eben ausgedrückten Fälle aus- 
genommen, der Gerichtsstand des Concurses in dem Staate begründet, wo sich der 
srößere Theil des austheilbaren Vermögens befindet. 
Ift in beiden Staaten ungefähr eine numerisch gleiche Wermögens, Maf o kommt 
es darauf an, in welchem von beiden die meisten der von dem Schuldner genannten 
oder sonst vorläufig bekannten Gläubiger wohnhaft sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.