Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Rechtliche Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichtsstandes: 
a) Im Allgemeinen. 
Artikbel 9 
Alle Forderunger, sie seyen auf ein dinglsches oder persenliches Recht gegründer, 
find allein bei kem allgemeinen Gant-Gerichte einzuklagen. 
Das auferhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird nach 
vorgüängiger Veräußtrung der Grundstücke und Effekten durch den Richter der ge- 
legenen Sache zur Versüzung des Gant-Gerichts gestellt, jedoch nur so weit ausge- 
liefert, als nicht daraus inländische Gläubiger zu Folge des rechtskräftigen Gant- 
Urtheils zu befriedigen sind (vergl. Art. 11, Nro. 5). 
b) Besonders rucksichtlich bereits anhängiger Jerderungen. 
Artikel 10. 
Dagegen ziebt der allgemelne Gant-Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechts- 
fachen nur rücksichtlich der Lokation an sich, so daß dergleichen Forderungen zwar 
vor dem Gant-Gerichte dei Strase der Ausschliefung anzugeben sind, und in das. 
Lokations-Erkenntniß an gehörigem Orte eingereiht werden, die Haupt-Liquidarion 
der Forderung aber von dem Gerichte, wo sie angefangen worden, bis zum Schlusse 
fortgesetzt wird, wobei dem Gläubiger oder Contradictor unbenommen ist, zu inter- 
veniren. 
Ist der Streit äber die besonders verhandelte Forderung zur Zeit der Abfassung 
des Gant-Urtheils noch nicht beendigt; so wird dieselbe in diesem eventuell locirt. 
e) Ruͤcksichtlich der Lokation det Glaͤnbiger.. 
Altikel 11. 
Das allgemeine Gant- Gericht hat 
1.) die Forderungen der Glaͤubiger hinsichtlich ihrer Guͤltigkeit und Liquititat, 
nach den Gesetzen desjenigen Staates zu beurtheilen, in welchem sie entstan- 
den sind.
	        
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