Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

16% 
Rur muß 
4) dem Gerschte jene Gattung von Gerichtsbarkeit zustehen, vermöge welcher 
dasselbe zur Entscheidung der Wider-Klage befugt ist, 
b) dem Kläger in Ansehung der Wider-Klage das Recht der ersten Instanz 
dadurch nicht entzogen, und 
c) die Wider-Klage entweder vor, oder wenigstens mit der Antwort auf die Klage 
vorgebracht werden; auch muß 
d) die Wirkung der Wider-Klage nach der Einlassung des Klägers auf diese 
sortdauern, wenn auch der Kläger von der Klage absteht. 
HVWVon der Provocation. 
Artikel 19. 
Die Provocations= Klagen (ex lege dillamari, oder ex lege si contendal) wer- 
den erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte des Provocanten, oder da, 
wohln die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist. Es wird daher die von die- 
sem Gerlchte, besonders im Falle des Ungehorsams, auogesprochene Sentenz von 
der Obrigkeit des Provokaten als rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt. 
Von der Intewention. 
Artikel 2o. 
Jede Jatervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-Sache in 
einen schon anhängigen Prozes einmischt, sie sey principal oder accessorisch, betreffe 
den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streits-Verkündigung (Uin- 
denuncialio) geschehen, oder ohne dieselbe, begründet gegen den ausländischen In- 
terbenienten dle Gerichtsbarkeit des Staats, in welchem der Hauptprozeß gefuͤhrt 
wird; jedoch nur in Beziehung auf die Intervention und deren nächste rechtliche 
Folgen, nicht aber auf die, aus deren Veranlassung künftig etwa entstehenden Re- 
eceß Klagen. 
Wirkung der Rechtshängigkeit (Litispendenz). 
Artikel 21. 
Sebald bel irgend einem in den vorangehenden Artikeln biefes Staats-Vertrags
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.