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sie nicht wohnten, unbewegliches Vermögen; so wird in Ansehung desselben fuͤr die
Minorennen in diesem Staate auch noch eine Güter= Curatel (cura realis) obrig-
keitlich bestellt.
Werden in der Folge diese Immobilien in gesehmäßiger Art ganz oder zum
Theil verußert, verkauft, gegen auswärts gelegene Güter vertuuscht und dergl.;
so löst sich auch die Göter-Curatel in so weit auf, und insbesondere sind die beweg-
lichen Surrogate der verdußerten Güter nach H. :4 zu behandeln.
Artikel 25.
Derjenige der beiden Staaten, in welchem eine solche Güter= Curatel zu bestel-
len ist, macht sich im Voraus verbindlich, den oder die im Staate des Wohnortes
aufgestellten, ihm namhaft zu machenden Vormund oder Vormünder auch als Gü-
ter= Curator oder Curatoren anzuerkennen; jedoch sollen der Vormund oder die Vor-
münder in ihrer lehtgedachten Eigenschaft veroflichtet seyn, der Ober-Curatel-Be-
börde desjenigen Staats, in dessen Gebiete die Güter liegen, über deren Verwal-
tung Rechnung abzulegen, und ihre Genehmigung zu Verdußerungen, Verpfändun-
gen oder Belastungen derselben, so wie zu gerichtlichen Klagen und Vergleichen über
liegenschaftliche Rechte der Bevormundeten einzuholen.
Auch müssen sie sich wegen Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Verlangen je-
ner Ober-Curatel-Behörde an Elidesstal reversiren.
Artikel 21.
Wenn der Vater oder die Mutter der Minderschrigen einen Wohnsig in einem
jeden der delden Staaten hatte; so wird die Vormundschaft in demjenigen Staate
bestellt, in welchem Er oder Sie gestorben ist, oder sich, wenn der Tod in keinem
der beiden Staaten erfolgte, vor dem Ableben zuleht aufgebalten hat; vorbehältlich
einer besondern gegenseitigen Uebereinkunft in denjenigen einzelnen Fällen, in wel-
chen nach Bewandtniß der Umstände die Anwendung dieses Grundsatzes unbequem
oder für die Minderjährigen nachtheilig seyn bönnte.
Wegen Bestellung der Güter-Curatel in dem andern Staate hat es jedenfalls
bei demjenigen, was in den Artikeln :4, 25 und 26 festgeseszt ist, sein Bewenden.