Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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zuliefern, wie diese den Einzug der Sporteln und Stempel · Gebuͤhren von Inventur- 
und Theilungs. Geschäften zu besorgen haben. 
—*e 
Die Notare haben daher in ihren Geschäfts= Tagbüchern und Sportel-Rechnun- 
gen, wie solche durch die Instruktion vom #6. Juni 1326 (Reg.Bl. S. 529 ff.) vor- 
geschrieben worden sind, nach der Columne: „Stemp'l-Gebühren" eine weitere 
Columne für „Waisenhaus= Gebühren“ anzulegen, ohne daß darüber eine besondere 
Urkunde auszustellen wäre. 
g. 3. 
Die Cameral-Aemter haben diese Waisenhaus-Gebühren unter Beziehung auf 
die Sportel-Rechnungen der Notare, wie bisher, unter der für die Waisen= und 
Zuchthaus= Gefälle bestimmten Abtheilung in ihren Hauptbüchern zu verrechnen. 
Sämtliche hiebel betheiligten Justiz- und Finanz= Stellen haben sich hiernach 
zu achten. 
Stuttgart den 2. Januar 1829. 
Maucler. Weckherlin. 
C) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, den Besuch der Landes-Universttät betreffend. 
Am Ankang des gegenwärtigen akademischen Winter-Halbjahrs befanden sich 
auf der Universität Tübingen Studirende: 
1.) der evangelischen Theologeee 196 
2.) der karholischen Theologie ... 131 
3.) der Richts= Wissenscaftr:: . 91 
4.) der Heil-Kunde ...... 133
	        
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