Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

164. 
Namentlich sollen alle burch die Untersuchung und Bestrafung erwachsenen Kosten, 
welche der Verurtheilte in Gemaͤßheit des Erkenntnifses zu erstatten schuldig ist, 
nach deren vorgängiger Revision von Seite des urtheilenden Richters aus dem Ver- 
mögen der Verurthellten berichtigt werden. 
Auslieferung der gegeuseitigen Angehbrigen, welche wegen Vergehen oder Verbrechen ihr Lond 
verlassen. 
Artikel 57. 
Unterthanen des einen Staats, welche wegen Verbrechen oder Vergehen ihr 
Land verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, werden auf vorgängige 
Requistrion und Bescheinigung der verübten That, wie auch gegen Ersaß der Kosten, 
an ihre Landes-Gerichte ausgeliefert. 
In demselben Falle, wo. der eine Scaat berechtigt ist, die Auslieferung eines 
Verbrechers zu fordern, ist derselbe auch verbunden, die ihm von dem andern Staate 
angebotene Auslieferung gegen Erstattung der Kosten aneb — 
Bestimmungen über Kosten-Ersatz, Fang- Geld und Akten- Mittheilung. 
Artikel 33. 
In allen strafrechtlichen Fällen, wo die Kosten niedergeschlagen, oder auf die 
Kasse des Staates oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, hat die r# 
quirirende Stelle der requtrirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn und 
Postgelder, für Berpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen zu erstat- 
tenz wogegen alle anderen Kosten, Protocollirungs-, Schreib= und Abschrift-Gebüh- 
ren, so wie die an die Gerichts= Personen oder an die Kasse sonft zu entrichtenden 
Sporteln nicht aufgerechnet werden. 
In Fällen, wo der Fiskus die Untersuchungs-Kosten zu tragen hat, wird gegen- 
seltig keine Fanggebühr geleister; in solchen Fällen aber, wo der Kosten-Ersaß durch 
den Angeschuligten, als hierzu vermögend, geschieht, wird eine solche Fanggebühr im 
Betrage von zehen Gulden gegenseitig zugestanden. 
Von den beiderseltigen Gerichts= Bebörden werden die requlrirten Untersuchungs- 
Wlten in Urschrift und postfrei mitgetheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.