Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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1V. BVon Stellung der Untertbanen za Adlegung des Zeugnissts. 
Artikel 34. 
In Straffaͤllen, wo die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der 
Untersuchung nothwendig ist, wird die Stellung der Unterthanen des einen Staats 
vor das Untersuchungs-Gericht des andern zu Ablegung des Zeugnisses, zur Con- 
srontation, oder Recognition, gegen vollstaͤndige Vergütung der Reise: Kosten und der 
Versäumniß nicht verwelgert. Ebenso wird auch in Civilsällen, in welchen das 
Zeugen-Verhör ohne Nachtheil der Sache nicht wohl anders, als an dem Orte, wo 
der Prozeß geführt wird, oder wo sich die Sache befindet, geschehen kann, der 
Stellung der Unterthanen zum Zeugen-Verhbr Statt gegeben. 
V. Anfang der Wirksamkeit des Vertrages. 
Artikel 35. 
Borstehende Bestimmungen treten mit dem ½. Mai 13-: in Wirksamkeit. 
VI. Tronsitorische Bestimmungen. 
Artikel 36. 
Die in den Art. 4 bis y und ## bis 3½ über den bürgerlichen Gerichtsstand 
unthaltenen Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rechtssachen, molche nicht schon 
durch die vor dem 1. Mai 18:7 insinuirte Ladung im Sirne des Art. 21 rechts- 
haͤngig geworden sind. 
Artikel 31. 
Auf gleiche Weise kommen die Bestimmungen der Art. 8—11 uͤber den allgemei- 
nen Gant,Gerichtsstand und über die Location der Gläubiger blos in jenen Fällen 
zur Anwendung, in welchen nicht schon vor dem ebengedachten Termine der förmliche 
Gant erkannt und die Edictalladung beschlossen ist. 
Artikel 38. 
Dagegen werden die von den Gerichten eines der beiden Staaten auch vor ein- 
getretenem Termine geféllten bürgerlichen oder Straf-Erkenntnisse von den Eerichten
	        
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